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Airline muss eilige Gäste beim Check-In vorziehen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Erding (Bayern) muss eine Fluggesellschaft aus einer langen Warteschlange jene Passagiere herausrufen, deren Abflug bevorsteht. Verabsäumt dies die Airline, haben Fluggäste, die nicht mehr an Bord dürfen unter Umständen einen Entschädigungsanspruch.

Im konkreten Fall waren Türkeiurlauber etwa 90 Minuten vor dem geplanten Abflug am Flughafen München angekommen und reihten sich in eine lange Warteschlange zum Check- in ein. Als die Urlauber nach 25 Minuten keinen Schritt vorangekommen waren, liefen sie zum Schalter. Dort erfuhren sie, dass der Flug bereits überbucht sei und sie nicht mehr einsteigen könnten.

Nach dem Amtsgericht dürfe es nicht zu Lasten der Fluggäste gehen, wenn ein Unternehmen wegen Personalmangels nicht in der Lage ist, große Passagierzahlen in 90 Minuten abzufertigen. Den Betroffenen stehe daher nach der FluggastrechteVO eine Ausgleichszahlung von je Euro 400 zu. AZ:  4 C 309/06

Auch der VKI führt im Auftrag des Konsumentenschutzministers einen Musterprozess zu der Frage, ob Passagiere einen Schadenersatzanspruch haben, die rechtzeitig am Flughafen Wien waren, aber aufgrund eines Ausfalls der Gepäcksabfertigungsanlage - der nach Ansicht des VKI der Sphäre der Airline zuzurechnen ist -  nicht rechtzeitig einchecken konnten. Auch in diesem vergleichbaren Fall fanden leider keine Aufrufe von Passagieren statt.

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