Ein Konsument bestellte per Internet Antennen für ein WLAN Funknetzwerk. Nachdem er die Antennen probeweise in Betrieb genommen hatte, musste er feststellen, dass die Funkverbindung nicht hergestellt werden konnte. Schon am nächsten Tag sandte der Konsument die Antennen an den Händler zurück, der allerdings nicht bereit war, den gesamten Kaufpreis rückzuerstatten. Der Händler machte nämlich ca ein Drittel des bezahlten Kaufpreises als Wertminderung geltend, weil die Ware ausgepackt und in Betrieb genommen wurde.
Mit Unterstützung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte wurde der Händler erfolgreich auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises geklagt. Gemäß § 5e KSchG kann der Konsument von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag innerhalb einer Rücktrittsfrist von 7 Werktagen zurücktreten; dieses Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn die Ware keinen Mangel haben sollte, sondern einfach nicht gefällt. Im Falle des Rücktrittes sind die empfangenen Leistungen wechselseitig zurückzustellen. Wenn die Ware bereits benutzt wurde, darf der Unternehmer gemäß § 5g KSchG ein angemessenes Benützungsentgelt einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Wertminderung verlangen. Strittig war, ob eine bloße Funktionsüberprüfung schon eine Benützung im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
Das Berufungsgericht hielt fest, dass die Antennen zwar ausgepackt und getestet wurden; allerdings hatte der Konsument - so das Gericht - keinerlei Nutzen gezogen und die Ware war auch nicht beschädigt, weshalb es auch nicht von einer "Benützung" im Sinn des § 5g KSchG ausging. Der beklagte Händler war somit nicht zur Zurückbehaltung eines Teils des Kaufpreises berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes und hielt neuerlich fest, dass der Konsument keinerlei Nutzen hatte. Bereits in der Entscheidung 1 Ob 110/05s hatte der OGH unter Bezugnahme auf die Fernabsatzrichtlinie festgehalten, dass ein Benützungsentgelt bzw. eine Wertminderung nicht schon dann auferlegt werden dürfe, wenn der Konsument die Ware lediglich begutachtet und zwecks Erprobung kurzfristig in Gebrauch nimmt.
OGH 18.6.2009 8 Ob 25/09y
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien