Die AK hatte Anfang 2007 eine Klage gegen IS Internet Service AG, vormals Xentria, eingebracht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
KonsumentInnen, die von dubiosen Internetanbietern mit Mahnungen verfolgt werden, weil sie zB einmal den vermeintlich kostenlosen Lebenserwartungstest absolviert haben, oder weil sie als gratis angepriesene SMS via Internet versenden wollten, können daher hoffen.
Eine interessante Klarstellung trifft das Gericht auch bezüglich der Form, wie Konsumenten über ihnen zustehende Rücktrittsrechte zu informieren sind. Die Firma hatte nämlich per email nur einen Link zu ihrer Webseite versendet, wo sich diese Information fand. Das OLG Wien stellte fest, dass ein email zwar grundsätzlich dem vom Fernabsatzgesetz geforderten Schriftlichkeitsgebot entspreche, aber ein email, das nur einen Link zu einer -im Prinzip jederzeit veränderbaren- Webseite enthalte, der Absiht des Gesetzgebers nicht entspreche. In diesem Falle müsse sich der Konsument die Information abholen, § 5d Abs 1 und 2 KSchG sehen dagegen vor, dass er diese Angaben erhalten müsse.
Ein Verfahren des VKI gegen die IS Internet Service, zw Xentria, ist noch anhängig, ebenso wie gegen andere Anbieter wie die Gebrüder Schmidtlein. Als besonderes Problem stellt sich bei den diversen Internetabzockefirmen, die auch in Deutschland von Konsumentenschützern verfolgt werden, die Tatsache dar, dass sie oft nicht habhaft sind, etwa weil der - meistens im Ausland befindliche- Sitz der Firma regelmäßig gewechselt wird, weil es sich um Briefkastenadressen handelt, oder weil die Firmen bald nach Einleitung des Verfahrens in Konkurs geschickt werden.
OLG Wien vom 30.11.2007, R 131/07t
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Klagevertreterin: Dr.Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RAin in Wien