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AK und VKI fordern: Höchste Zeit für Gruppenklagen!

Die Anlegerskandale der vergangenen Jahre sowie aktuell VW-Dieselgate zeigen, dass es derzeit für Massenverfahren in Österreich kein ausreichendes Verfahren in der Zivilprozessordnung gibt, Ansprüche von manchmal tausenden Geschädigten zu bündeln und prozessökonomisch abzuarbeiten. Vielen Konsumenten bleibt zudem der Zugang zum Recht verwehrt, weil sie das Kostenrisiko, das mit einer Prozessführung verbunden ist, nicht tragen können. Diese Nachteile sollen durch die Einführung einer Gruppenklage und eines Musterverfahrens vermieden werden.

Seit Jahren diskutiert - leider ist nichts passiert

Bereits im Jahr 2008 fand die Absicht zur Einführung einer Gruppenklage Eingang in das damalige Regierungsübereinkommen, wurde jedoch nicht umgesetzt. Nunmehr findet sich dieses Vorhaben wiederum im aktuellen Regierungsübereinkommen - ebenso bislang nicht umgesetzt. Seit 2007 schlummert ein Entwurf für eine Gruppenklage in den Schubladen des zuständigen Ministeriums. Passiert ist jedoch nichts. Dies ist aus der Sicht des Konsumentenschutzes nicht tragbar.

Auch auf europäischer Ebene ist die Gruppenklage seit Jahren Gegenstand von Diskussionen. Letztlich konnte sich die Europäische Kommission nicht auf eine verbindliche Richtlinie einigen, sondern veröffentlichte 2013 eine unverbindliche Empfehlung für gemeinsame Grundsätze von kollektiven Unterlassungs- und Schadenersatzverfahren in den Mitgliedstaaten. Eine Evaluierung der Umsetzung soll heuer erfolgen. Vor allem durch die rigorose Weigerung von VW, europäische Besitzer von VW-Dieselfahrzeugen außergerichtlich zu entschädigen, werden europaweit immer häufiger wirksame kollektive Rechtsinstrumente bei Massenschäden gefordert. 

Sammelklage "österreichischer Prägung"

In Österreich behilft man sich im Bereich des Konsumentenschutzes seit ca. 15 Jahren mit einem Konstrukt, bei dem in der Regel der Verein für Konsumenteninformation oder die Bundesarbeitskammer als Kläger auftreten und die Ansprüche, die ihnen von geschädigten Konsumenten zuvor abgetreten wurden, im eigenen Namen einklagen. Die "Sammelklage österreichischer Prägung" wurde vom VKI gemeinsam mit dem Wiener Rechtsanwalt Alexander Klauser anlässlich einer massenhaften Erkrankung von Urlaubern in einem Clubhotel im Jahr 2000 entwickelt. Sie ist aber nur eine behelfsmäßige Lösung und hat wesentliche Defizite. Sie ist in der Zivilprozessordnung auch nicht ausdrücklich vorgesehen.

Die Sammelklage "österreichischer Prägung" hat eine Reihe von Nachteilen: 

  • Es muss sich zuerst ein Sammelkläger finden, der sich sodann jeden einzelnen Anspruch in Form der Inkassozession abtreten lässt. Damit ist hoher organisatorischer Aufwand verbunden, der dem Sammelkläger nicht ersetzt wird.
  • Geschädigte verstehen oft nicht, warum sie ihre Ansprüche für die gerichtliche Geltendmachung an jemanden abtreten müssen. Viele sind skeptisch und somit nimmt erfahrungsgemäß nur ein Teil der Betroffenen an Sammelklagen teil.
  • Da der Sammelkläger die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen einklagt, ist der Streitwert oft entsprechend hoch. Durch das damit verbundene Prozesskostenrisiko ist üblicherweise ein Prozesskostenfinanzierer notwendig. Können Prozesskosten nicht alleine getragen werden oder findet sich kein Prozesskostenfinanzierer, können die Klagen nicht geführt werden.
  • Bei allen bisherigen Sammelklagen erfolgte durch Beklagte und/oder Erstgerichte der Einwand der Unzulässigkeit der Sammelklage. Das Verfahren wird durch Zwischenstreite zur Zulässigkeit in die Länge gezogen. Außerdem gilt in Österreich das "Taxameterprinzip". Je länger das Verfahren dauert und je umfangreicher verhandelt wird, desto mehr Kosten fallen an. Die gerichtliche Geltendmachung stößt daher immer wieder an die Grenzen der Finanzierbarkeit, ein potenter Gegner kann den Sammelkläger damit finanziell "aushungern". Beispiel: In der Sammelklage gegen eine Salzburger Bank im Zusammenhang mit dem WEB-Skandal musste man davon ausgehen, dass ein Prozesstag insgesamt rund 400.000 Euro kostet und auch das aktuelle Alpine-Verfahren bedeutet Kosten in Millionenhöhe.
  • Sammelklagen mit tausenden Geschädigten können nach den derzeitigen Regelungen nicht in einem überschaubaren Zeitraum abgewickelt werden, vor allem wenn die Gerichte alle Betroffenen vernehmen wollen. Es ist mit langwierigen Prozessen zu rechnen.
  • Der Anreiz zur Organisation einer Sammelklage für Bagatell- und Streuschäden ist gering.
  • Der Verbrauchergerichtsstand geht bei der Abtretung der Ansprüche verloren, was vor allem bei grenzüberschreitenden Klagen ein Problem darstellt.

Diese Defizite treffen geschädigte Verbraucher und geschädigte Unternehmer gemeinsam. Sie führen auch dazu, dass potentielle Schädiger nicht mit effizienten Sanktionen rechnen müssen, Unrecht kann sich also lohnen. 

Aktuell zeigt sich dies gerade im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal. Die "Sammelklage österreichischer Prägung" versagt nämlich zum Beispiel dann, wenn es um die gerichtliche Verfolgung eines ausländischen Unternehmers geht. Eine Sammelklage gegen VW ist mit der "Sammelklage österreichischer Prägung" schlicht nicht möglich. 

Verjährung

Eine zentrale Frage bei der Durchsetzung von Massenschäden ist die Verjährung von Ansprüchen. Wird die Haftung des Gegners etwa in einem Einzelfall geltend gemacht und damit musterhaft geklärt, droht die Gefahr, dass alle anderen gleichartigen Ansprüche zwischenzeitlich - also bis zum Ausgang des einzelnen Musterverfahrens - verjähren können. Denn die Verjährungsfristen sind oftmals kurz, so verjähren z. B. Schadenersatzansprüche nach etwa drei Jahren. 

Die Verjährungsproblematik hat etwa bei den Schäden im Zusammenhang mit fehlerhaften Brustimplantaten der Firma Poly Implant Prothèse (PIP) dazu geführt, dass alle Fälle österreichischer Frauen einzeln in Frankreich eingeklagt werden mussten, da die Gegenseite nicht bereit war einen Verjährungsverzicht abzugeben. 

Gleiches gilt bei der gesammelten Geltendmachung von Ansprüchen in einer Sammelklage. Zwar können die in der Sammelklage geltend gemachten Ansprüche nicht verjähren, alle anderen gleichartig betroffenen Ansprüche hingegen schon. 

Bei der US-amerikanischen Sammelklage wirkt der Ausgang eines Verfahrens auch zugunsten aller sonstigen Betroffenen, außer sie optieren dahingehend, dass sie an einer Lösung nicht teilnehmen wollen. Dieses System vermeidet eine Verjährung von Ansprüchen.

Vorteile einer Gruppenklage 

  • Der Zugang zur Justiz wird verbessert. Geschädigte scheuen oft wegen des Prozesskostenrisikos, der mangelnden Erfahrung im Umgang mit dem Gericht oder wegen zu geringer Schadenshöhe den Gang zu Gericht. Durch die Möglichkeit der Teilnahme bei einer Gruppenklage fällt diese Hemmschwelle weg.
  • Erhöhte Verfahrensökonomie - die Entscheidung über viele gebündelte Fälle erfolgt durch einen Richter, ggf. ist nur ein Sachverständiger notwendig, und es erfolgt ein Urteil. Dies führt zu einer Ersparnis bei Verfahrenskosten für die Sammelkläger und zu einer Ressourceneinsparung bei Gericht, da nur ein Richter und nicht mehrere Richter mit ein- und derselben Causa beschäftigt sind - und damit letztlich auch zu einer Ersparnis für den Steuerzahler.
  • Die Gruppenklage ist auch möglich, wenn keine Organisation den Fall aufgreift.
  • Eine Organisation muss sich nicht die Ansprüche abtreten lassen.
  • Prozesskostenrisiko trägt nicht ein einziger Kläger, sondern ist auf mehrere verteilt, daher wird nicht immer ein Prozesskostenfinanzierer nötig sein.
  • Der Verbrauchergerichtsstand geht nicht verloren.
  • Auch kleinere Schäden können ökonomisch sinnvoll eingeklagt werden, etwa rechtswidrig verrechnete Mahnspesen.
  • Die Gerichte werden entlastet, da nicht viele gleichartige Prozesse und Sammelklagen nebeneinander geführt werden müssen.
  • Geschädigten wird der Zugang zu ihrem Recht erleichtert.
  • Die Gruppenklage bringt Rechtssicherheit durch ein einziges Urteil.
  • Vorteil für gesetzeskonforme Unternehmen, da sich rechtswidriges Verhalten weniger lohnt; dies wirkt wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken entgegen.

Gruppenklage mit niedrigen Hürden

Der Zugang zu Gruppenklagen soll möglichst niederschwellig sein: 

  • Ansprüche mit im Wesentlichen gleichartigen Tat- und/oder Rechtsfragen gegen denselben Beklagten sollten mittels Gruppenklage geklärt werden können.
  • Bereits eine niedrige Anzahl von Ansprüchen sollte ausreichen, um eine Gruppenklage einzubringen.
  • Anmeldung bzw. Teilnahme sollten möglichst unbürokratisch möglich sein.
  • Ein Mindeststreitwert sollte nicht notwendig sein.
  • Kostenersatzprinzip soll bleiben. Allerdings braucht es eine Begrenzung der Bemessungsgrundlage für die Prozesskosten. Die Kosten müssen dem Umstand Rechnung tragen, dass ein im Wesentlichen gleichartiger Anspruch in einer Gruppenklage z. B. tausendfach eingeklagt wird, aber nur einmal geklärt werden muss.
  • Vertretungsbefugnis sollte vom Gericht geprüft werden und unter folgenden Voraussetzungen möglich sein:
    • Gemeinnützigkeit
    • Ausreichende organisatorische Ausstattung und Infrastruktur
    • Fachliche Befähigung
    • Entsprechende finanzielle Ausstattung
    • Bei Verbänden gemäß § 29 Konsumentenschutzgesetz wird angenommen, dass diese Voraussetzungen vorliegen
  • Die Gruppenklage sollte nicht auf die Feststellung der Haftung beschränkt sein. Das Gericht sollte im Rahmen der Gruppenklage auch die Höhe des Anspruchs festlegen können.
  • Keine Anwaltspflicht für den Beitritt zur Gruppenklage.

Ein weiteres wichtiges Instrument: das Musterverfahren

Wie die Gruppenklage stellt auch das Musterfeststellungsverfahren eine wichtige Ergänzung des Instrumentariums der kollektiven Rechtsdurchsetzung dar. Bei der Führung von Musterprozessen zur Klärung strittiger Rechtsfragen tritt nach derzeitiger Rechtslage das Problem auf, dass Ansprüche von Geschädigten, die mit der Prozessführung zuwarten wollen oder sich ein Verfahren aus finanziellen Gründen nicht leisten können, von der Verjährung bedroht sind. Hinsichtlich der Verjährung muss gesichert sein, dass Ansprüche von Betroffenen, die gegen denselben Beklagten gleichartige Ansprüche erheben wollen, nicht verjähren können, z. B. durch eine Verjährungshemmungsregelung. 

Zudem sollte die Möglichkeit geschaffen werden, über Antrag der Bundesarbeitskammer oder des VKI ein bereits anhängiges Verfahren zum Musterverfahren zu erklären.

Beseitigungsanspruch bei Verbandsklagsverfahren

AK und VKI können derzeit zwar mittels Verbandsklage gegen rechtswidrige Klauseln vorgehen. Allerdings entfaltet ein Urteil keine individuellen Wirkungen, d. h. es ist ein weiterer Schritt notwendig, damit Konsumenten zu ihrem Recht kommen.

Abschöpfung von Unrechtsgewinnen 

Speziell Streuschäden durch unlautere Geschäftspraktiken werden wegen der geringen Höhe pro Geschädigten selten eingeklagt. Bei diesen Fällen ist auch eine Gruppenklage nicht für die Rechtsdurchsetzung geeignet. Zum einen, weil die Betroffenen geringe Ansprüche nicht verfolgen und zum anderen der Organisationsaufwand in keinem Verhältnis zum Streitwert steht. 

Beispiele für derartige Streuschäden waren in der Vergangenheit die Zahlscheingebühren oder unzulässige Kerosinpreiszuschläge, bei denen die Schäden einzelner Konsumenten zumeist unter 10 Euro lagen. Doch auch Konsumenten, die jahrelang aufgrund eines Verstoßes gegen das UWG einen zu hohen Preis für ein Produkt des täglichen Bedarfes zahlten, haben schon aufgrund der schwierigen Beweisfrage, aber auch aus ökonomischen Gründen, diesen Schaden nicht geltend gemacht. 

Dies führt zu Wettbewerbsverzerrung und zur Benachteiligung von Unternehmen, die sich an Gesetze halten. Daher sollten diese Unrechtsgewinne abgeschöpft werden und zumindest zum Teil Verbraucherorganisationen zufließen. Klagslegitimiert sollen die in § 29 KSchG angeführten Organisationen sein.

Amerikanische Verhältnisse?

Die jahrelange Praxiserfahrung in Österreich mit der Sammelklage "österreichischer Prägung" hat gezeigt, dass bei Sammelklagen, die von AK und VKI geführt wurden, Konsumenten zu ihrem Recht gekommen sind, die andernfalls ihre Ansprüche - vor allem aufgrund des Prozesskostenrisikos - selbst nicht vor Gericht geltend gemacht hätten. Trotzdem sind viele Betroffene leer ausgegangen, weil sie sich nicht in einer der Sammelklagen haben vertreten lassen. Die Durchsetzung der Ansprüche muss daher mit den dargestellten neuen Regelungen ergänzt werden. Angst vor amerikanischen Verhältnissen muss man dabei nicht haben, es muss aber die wirksame Durchsetzung gewährleistet sein. So erscheint etwa ein Strafschadenersatz - wie in Amerika immer wieder in wenig nachvollziehbarer Weise zugesprochen - bei Umsetzung der geforderten Maßnahmen nicht erforderlich.

Rasche Reform nötig 

Die Vorteile einer Gruppenklage sind offensichtlich. Mit Fug und Recht kann man von einer Regierung erwarten, dass sie sich an das eigene Regierungsübereinkommen hält und die vereinbarten Vorhaben auch umsetzt - und zwar so rasch als möglich.

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