Zum Inhalt

Aktuell! ENSTROGA stellt Verträge ohne Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben um

Zwei Tage vor Weihnachten, am 22.12.2021, haben Konsument:innen von ENSTROGA eine Information erhalten, dass ihr Vertrag mit 1.1.2022 auf einen variablen und wesentlich teureren Tarif umgestellt wird, wenn sie der Preisänderung nicht widersprechen. Mit dem Widerspruch soll das Vertragsverhältnis zwischen Kund:innen und ENSTROGA mit 1.1.2022 beendet werden. Von diesem Vorgehen sind auch Verträge betroffen, für die eine Preisgarantie aufrecht besteht. Dieses Vorgehen ist aus Sicht des VKI nicht nur eindeutig und mehrfach gesetzwidrig, sondern auch moralisch verwerflich.

Konsument:innen, darunter auch welche mit aufrechter Preisgarantie, treten an den VKI heran, weil sie kurz vor Weihnachten ein E-Mail mit dem Betreff „Wichtige Information - Änderung der Produkte der ENSTROGA GmbH“ erhielten. Darin wurde ihnen mitgeteilt, dass die Energiepreise erhöht und das Festpreisprodukt auf eines mit variablem Preis umgestellt werden soll, wenn der Preiserhöhung nicht widersprochen wird. Besonders perfide: Die Umstellung bzw. das Vertragsende bei Widerspruch soll mit 1.1.2022 eintreten.

Dieses Vorgehen widerspricht sowohl den sektorspezifischen Bestimmungen für Energieanbieter, wie auch mehreren Konsumentenschutzbestimmungen.

Der VKI fordert ENSTROGA auf, die Vertragsänderungen zurückzunehmen und Verbraucher:innen zu den versprochenen Bedingungen weiterhin zu beliefern.

Jedenfalls fordert der VKI die ENSTROGA nachdrücklich auf, die Belieferung auch bei Widerspruch nicht vertrags- und gesetzwidrig mit 1.1.2022 einzustellen. Es wäre den Betroffenen nicht zumutbar, dass ihnen ohne jeglichen Rechtsgrund der Strom mitten im Winter abgestellt wird.

Was Betroffene tun können:

Auf Grund der nach Ansicht des VKI mehrfach gesetzwidrigen Vorgangsweise, der viel zu kurzen Frist für eine Reaktion und der unzulässigen Drohung einer Abschaltung ist ein Widerspruch im Hinblick auf die  potentiell damit verbundenen Folgen für Verbraucher:innen unzumutbar.

Konsument:innen sollten sich daher nach Ansicht des VKI zuerst um einen Anbieterwechsel kümmern und anschließend ENSTROGA zeitnahe erklären, dass sie mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sind und sich Schadenersatzansprüche vorbehalten. Bei der Suche nach einem neuen Anbieter unterstützt der Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde E-Control: https://www.e-control.at/konsumenten/service-und-beratung/toolbox/tarifkalkulator#/

Zudem rät der VKI das Vorgehen von ENSTROGA auch an die Regulierungsbehörde E-Control zu melden: Schlichtungsstelle - www.e-control.at

 

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

EVN-Preiserhöhung vom 01.09.2022 unzulässig

EVN-Preiserhöhung vom 01.09.2022 unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) geklagt. Gegenstand waren zwei unzulässige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) betreffend eine Indexanpassung von Strom- und Gaspreisen.

VKI: Erfolgreicher Musterprozess gegen EVN-Preiserhöhung

VKI: Erfolgreicher Musterprozess gegen EVN-Preiserhöhung

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK für einen Verbraucher einen Musterprozess gegen die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) betreffend eine Erhöhung des Gaspreises durch die EVN geführt.

Unterlassungserklärung von Burgenland Energie

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die BE Solution GmbH (BE), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Burgenland Energie AG, wegen zehn unzulässiger Klauseln in einem Wärmekomfortvertrag (mehrKomfortpaket der Energie Burgenland Service GmbH als Rechtsvorgängerin der BE Solution GmbH) abgemahnt.

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit ENSTROGA

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit ENSTROGA

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die ENSTROGA GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 12 Klauseln, darunter Regelungen zur Kündigung des Vertrages, Steuern und Gebühren, sowie Zahlungsverzug und Gerichtsstand beanstandet wurden. ENSTROGA ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang