Gegenstand des Verfahrens war der EVN-Tarif „Optima Flex“, der eine indexbasierte Preisanpassung im 12-Monats-Rhythmus vorsieht. Im Oktober 2022 erhöhte die EVN, gestützt auf die Erhöhung der zugrundeliegenden Indices (VPI und ÖGPI) den Preis für Gaskund:innen, ohne diese im Vorfeld zu informieren. Diese Vorgangsweise verstieß nach Auffassung des VKI (unter anderem) gegen § 125 Abs 2 GWG, wonach Kund:innen im Vorfeld mittels persönlichem Schreiben über Entgeltänderungen zu informieren sind. Diesen Standpunkt teilte kürzlich in Bezug auf den EVN-Gastarif „Optima Flex“ auch das Landesgericht Wiener Neustadt (LG Wiener Neustadt 31.07.2024, 18 R 88/24f [rechtskräftig]).
Anderen EVN-Kund:innen, deren Gaspreis unter Berufung auf diese Indexklausel ebenfalls ohne, dass sie zuvor in einem persönlichen Schreiben informiert wurden, erhöht wurde, haben nach Rechtsmeinung des VKI ebenfalls einen Rückzahlungsanspruch für sämtliche aufgrund der Erhöhung gezahlten Mehrbeträge.