Zum Inhalt

Aktuelle Lage in der Türkei - Auswirkungen für Touristen

Nachdem es am Abend des 15.07.2016 zu einem Militäputsch in der Türkei kam, der noch in der Nacht auf den 16.07.2016 für gescheitert erklärt wurde, entspannt sich die Lage auch nachfolgend nicht.

Noch am Abend des 20.07.2016 wurde der Ausnahmezustand erklärt - für zunächst 3 Monate, es besteht die Option auf Verlängerung. Medienberichten zufolge wurden seit vergangener Woche rund 13.000 Menschen festgenommen, darunter nicht nur Militärs, sondern auch öffentliche Bedienstete, Politiker, Akademiker und Journalisten - angebliche Anhänger der für den Putsch-Versuch verantwortlich gemachten Gülen-Bewegung.

Die angespannte Lage in der Türkei und die mit der Verhängung des Ausnahmezustandes einhergehenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens können dabei durchaus auch Auswirkungen für Touristen haben.

Ein kostenloser Rücktritt vom Reisevertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist unseres Erachtens dann argumentierbar, wenn ein "ungestörter Urlaub", wie er in der Regel vertraglich vom Veranstalter geschuldet wird, nicht möglich ist.

Dafür spricht die nach der raschen Niederschlagung des Putschversuchs anhaltende unsichere Lage, hervorgerufen durch die Verhängung des Notstandes, die geplante Aussetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), in den Medien kursierende Foltergerüchte und die seit vergangener Woche anhaltende Verhaftungswelle, die nicht nur Militärs betrifft. Von der reinen Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos kann hier wohl nicht mehr gesprochen werden.

Der VKI wird Musterverfahren zur Klärung prüfen. Letztlich müssen Gerichte entscheiden, ob in der derzeitigen Situation ein kostenloses Rücktrittsrecht besteht.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang