Vor dem Reiseantritt
War der erklärte Zweck der Reise ein Badeurlaub bzw wurde die gebuchte Reise vom Reiseveranstalter in Katalogen und Prospekten als Badeurlaub etwa durch die Verwendung der Worte "direkt am Strand", etc angepriesen, dann hat der Urlauber ein Recht auf einen kostenlosen Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wenn das Baden aufgrund der Algenplage unzumutbar und gesundheitsgefährdend ist.
Preisminderung
Wer während seines Badeaufenthaltes von der Algenplage überrascht wurde, hat gegenüber dem Reiseveranstalter ein Recht auf Reisepreisminderung. Die Frankfurter Tabelle sieht bei Unmöglichkeit des Badens im Meer - je nach Prospektbeschreibung und Ausweichmöglichkeit - eine Preisminderung von 10 bis 20 Prozent vor. Das HG Wien hat in einer Entscheidung (HG Wien 29.04.1991, 1 R 517/90) einem Urlauber, der bei einem Reiseveranstalter ein nur Ferienhaus "direkt am Strand" gebucht hatte, aufgrund der bei Vertragsschluß unvorhergesehenen Algenplage und der Unmöglichkeit des Badens im Meer sogar eine Preisminderung von 50% zugesprochen, weil die Bademöglichkeit eine ausdrücklich zugesagte Eigenschaft war.
Ist jedoch vor der Buchung allgemein bekannt, dass eine Algenplage in einer Region das Baden im Meer beeinträchtigt oder ganz vermiest, dann kann ein kostenloses Storno oder eine Reisepreisminderung nicht erwartet werden.
Daher
Urlauber, die in eine möglicherweise algenbetroffene Region reisen wollen, sollten bereits im Vorfeld mit dem Reiseveranstalter oder dem Vermieter eines Ferienhauses die Möglichkeit des kostenlosen Stornos vereinbaren, wenn die Unmöglichkeit des Badens im Meer erwartet werden muss.