Im Anlassfall stützte der Kläger sein Begehren auf Rückzahlung des - im Vertrauen auf Angaben in der Werbebroschüre - in MEL-Zertifikate investierten Kapitals gegen die beklagte Meinl Bank auf Irrtumsanfechtung und Schadenersatz. Die Irrtumsanfechtung war zwar gem § 1487 ABGB bereits verjährt. Der OGH gab der Revision allerdings zur Gänze aus dem Titel des Schadenersatzes statt:
Für sachlich richtige und vollständige Information im Werbeprospekt haben all jene Personen einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen. Ein solcher Vertrauenstatbestand wurde durch die beklagte Meinl-Bank dadurch geschaffen, indem sie ihren Namen samt Kontaktdaten auf der rückwärtigen Außenseite des Prospekts vermerkte. Der Anleger durfte daher darauf vertrauen, dass die Bank über die Eigenschaften ihres Produkts ausreichende Kenntnisse besitzt, dass die in den Verkaufsbroschüren enthaltenen Informationen zutreffen und das Produkt darin richtig und mit den wesentlichen Faktoren vollständig beschrieben wird.
Dass der Kläger die Zertifikate trotz erheblicher Kursstürze Ende Juli 2007 und mehrfacher Verkaufsempfehlungen seines Beraters behielt, ändert nichts an der Schadensverursachung durch die Beklagte noch begründet es ein Mitverschulden des Klägers.
OGH 29.10.2013, 9 Ob 43/13h