Amazon EU hat in den Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen für den – nicht mittlerweile mehr angebotenen – Dash-Button mehrere nach Ansicht des VKI unzulässige Klauseln verwendet. Auch in den Alexa Nutzungsbedingungen fand der VKI Klauseln, die er für unzulässig erachtete. Das Handelsgericht Wien hat in erster Instanz entschieden, dass mehrere Klauseln aus den Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen nicht zulässig sind. Zudem wurde Amazon EU dazu verurteilt, bei Verkäufen über Dash-Button und Alexa die Informationspflichten, die das FAGG vor Vertragsabschluss vorsieht, einzuhalten. Nachdem die Berufung zu diesem Teil des Urteils von Amazon EU zurückgezogen wurde, wurde dieser Teil des Urteils des Handelsgerichts rechtskräftig.
Neben einer Klausel aus den Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen, die der VKI inhaltlich verlor, unterlag der VKI auch bezüglich aller Klauseln aus den Alexa Nutzungsbedingungen. Der Grund: Amazon EU ist nach Ansicht des Gerichts nicht Verwender der Alexa Nutzungsbedingungen. Inhaltlich hat sich das Gericht daher nicht mit den Klauseln auseinandergesetzt.
Der VKI bekämpfte das Urteil, doch auch das Oberlandesgericht Wien und zuletzt der OGH qualifizierten Amazon EU nicht als Verwender der AGB, und das obwohl es in den Nutzungsbedingungen ganz zu Beginn heißt: „Dies ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und der Amazon Media EU S.à r.l. (mit ihren verbundenen Unternehmen, „Amazon“ oder „wir“).“ Amazon EU ist ein mit der Amazon Media EU S.à.r.l. verbundenes Schwesterunternehmen.
Die Amazon EU verwendet nach Ansicht der Gerichte nämlich deshalb die Nutzungsbedingungen nicht, weil sie den Kaufverträgen über die von ihr verkauften Produkte, insbesondere des „Amazon Echo Lautsprechers“, diese Nutzungsbedingungen nicht zugrunde legt.
Der VKI brachte auch vor, dass das Gesamtprodukt „Echo“ ohne die Alexa-Software funktionsunfähig ist. Das Gericht entgegnete: Um diese Software aber dann (kostenlos) nutzen zu können, muss der Verbraucher einen Nutzungsvertrag über die Software mit der Rechteinhaberin, der Amazon Media EU S.a.r.l, abschließen. Damit muss dem Verbraucher aber nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen (Lehre vom objektiven Empfängerhorizont) klar sein, dass seine Vertragspartnerin des Nutzungsvertrags nicht die Beklagte, sondern die Amazon Media EU S.a.r.l. ist.
Auch das erheblich Eigeninteresse, das der VKI bei Amazon EU erblickte, da sie ohne Alexa, nur funktionslose Geräte verkaufen würde, reicht nach Ansicht der Gerichte nicht aus, um Amazon EU als Verwender anzusehen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
HG Wien 30.06.2020, 54 Cg 115/18t
OGH 02.09.2021, 9 Ob 48/21f
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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