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Echo-Lautsprecher: Amazon EU S.à.r.l nicht Verwenderin der Alexa Nutzungsbedingungen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Amazon EU S.à.r.l. (Amazon EU) wegen der Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen und der Alexa Nutzungsbedingungen und zudem wegen unzulässiger Geschäftspraktiken geklagt. Nach Rechtsauffassung des VKI waren in beide Nutzungsbedingungen mehrere unzulässige Klauseln enthalten. Während die meisten vom VKI beanstandeten Klauseln der Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen und die Geschäftspraktiken bereits in erster Instanz rechtskräftig untersagt wurden, befassten sich die Gerichte mit den Alexa Nutzungsbedingungen nicht inhaltlich. Der Grund: Amazon EU S.à.r.l. ist zwar Verkäufer der Echo-Geräte mit vorinstallierter „Alexa“-Software, aber nicht Verwender der Alexa Nutzungsbedingungen.

mehr angebotenen – Dash-Button mehrere nach Ansicht des VKI unzulässige Klauseln verwendet. Teilweise fanden sich ähnliche Klauseln auch in den Alexa Nutzungsbedingungen wieder. Da Amazon EU auf Aufforderung des VKI keine Unterlassungserklärung abgab, klagte der VKI das Unternehmen.

Das Handelsgericht Wien hat in erster Instanz entschieden, das folgende Klauseln aus den Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen nicht zulässig sind:

Klausel 1: Angebote und Produktdetails können sich bei späteren Nachbestellungen mit dem Service eventuell ändern (zum Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter). Jede Bestellung unterliegt den zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Angebotsdetails. Sie können die gegenwärtigen Angebots- und Produktdetails vor jedem Kauf durch den Service prüfen und die Details jeder aufgegebenen Bestellung finden Sie unter Meine Bestellungen. Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung nicht verfügbar sein, werden wir möglicherweise Ihre Bestellung mit einem geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z.B. mit leicht abweichender Füllmenge) erfüllen.

Begründung: Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot iSd § 6 Abs 3 KSchG. Durch die Klausel können sich nicht nur Details des Angebots und Produkts ändern, sondern der gesamte bestellte Artikel. Es ist nach der Klausel beispielsweis möglich, statt Flüssigwaschmittel Waschpulver zu liefern. Darüber hinaus ist auch unbestimmt, in welchen Fällen oder nach welchen Kriterien die Amazon EU von dieser Ermächtigung zur Ersatzlieferung „möglicherweise“ Gebrauch machen wird. Der Klauselinhalt widerspricht auch § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, da Amazon EU ihre Leistungserbringung und den Preis ohne sachlichen Grund einseitig ändern kann und ihre Verpflichtung aus dem Vertrag sogar durch die Lieferung eines Ersatzprodukts erfüllen kann, ohne dass dieses näher konkretisiert wird und die Interessen des Verbrauchers im Rahmen der Zumutbarkeit berücksichtigt werden.

Klausel 3: Wir sind berechtigt, den Service jederzeit insgesamt oder teilweise zu ändern, auszusetzen oder zu unterbrechen. Wir können diese Vereinbarung in unserem alleinigen Ermessen ändern, indem wir die überarbeiteten Bedingungen auf der Website von Amazon.de veröffentlichen. Ihre fortgesetzte Nutzung des Service nach dem Inkrafttreten der überarbeiteten Vereinbarung wird als Ihre Zustimmung zu den Bedingungen, einschließlich für künftig aufgegebene Bestellungen mit einem zuvor konfigurierten Gerät oder Site, gewertet.

Begründung: Auch diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG. Zumindest das Aussetzen und Unterbrechen des Service läuft den Interessen des Verbrauchers zuwider. Derart weitgehende, einseitige, völlig unbestimmte Änderungen sind unzulässig. Die Klausel entspricht auch nicht dem Transparenzgebot: Es sind keine Rechtfertigungsgründe enthalten und wird auch sonst wird das Ermessen von Amazon EU nicht näher sachlich beschränkt. Damit wären auch sachlich nicht gerechtfertigte Änderungen möglich.

Klausel 4: Ihre Rechte unter dieser Vereinbarung erlöschen automatisch ohne Vorankündigung, wenn Sie gegen eine der hierin enthaltenen Bestimmungen verstoßen. Im Falle einer solchen Beendigung entzieht Amazon Ihnen umgehend den Zugriff auf den Service.

Begründung: Die Klausel baut auf Klausel 1 auf. Nach ständiger Rechtsprechung führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung, sodass Klausel 4 nichtig ist.

Klausel 5: Alle Streitigkeiten bzw. Ansprüche infolge oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, dem Service oder einem Gerät oder einer Site unterliegen dem geltenden Recht, dem Gewährleistungsausschluss, dem Haftungsausschluss und anderen in den Amazon.de Allgemeine Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen. Durch die Nutzung des Service, einschließlich jedes Drücken des Amazon Dash Button oder jede Nutzung eines Gerätes oder einer Site, stimmen Sie zu, an diese Bedingungen gebunden zu sein.

Begründung: Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des OGH wonach Klauseln als intransparent gelten, die generell auf bestimmte AGB verweisen. Ein Pauschalverweis führt typischerweise dazu, dass sich der Kunde aus den AGB erst jene Regelung heraussuchen muss, die auch für das mit ihm geschlossene Vertragsverhältnis gelten sollen. Es ist auch unklar, wie sich die Bestimmungen zueinander verhalten.

Zudem beinhaltet die Klausel auch eine unzulässige Beweislastverschiebung durch eine Tatsachenbestätigung: Schon durch die Betätigung oder Benützung des Dash Buttons soll eine Zustimmung zu den Replenishment Nutzungsbedingungen sowie den in Klausel 5 erwähnten Amazon.de AGB erteilt werden. Die Klausel ist daher nichtig (gemäß § 6 Abs 1 Z 11 KSchG).

Klausel 6: UNBESCHADET DES HAFTUNGSAUSSCHLUSSES DER VERKAUFS- UND NUTZUNGSBEDINGUNGEN VON AMAZON.DE ÜBERSCHREITET DIE GESAMTHAFTUNG VON AMAZON ODER UNSERER LIZENZNEHMER IN ZUSAMMENHANG MIT EINEM ANSPRUCH, SOFERN NICHT ANDERWEITIG DURCH GELTENDES GESETZ VORGESCHRIEBEN, KEINESFALLS DEN BETRAG VON FÜNFZIG EURO (50,00 €). Dieser Paragraph beeinflusst weder Ihre gesetzlichen Verbraucherrechte noch die Haftung bei Tod, Körperverletzung oder Betrug.

Begründung: Die betragliche Haftungsbeschränkung auf EUR 50,- stellt einen Vorausverzicht auf über EUR 50,- hinausgehende Schadenersatzansprüche dar. Sie verstößt daher gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Im Übrigen ist diese Klausel auch intransparent, da nicht verständlich ist, was der letzte Satz bedeutet, wonach die Haftungsbeschränkung auf EUR 50,- die gesetzlichen Verbraucherrechte nicht beeinflusst.

Klausel 7: Wenn Sie den Amazon Dash Button benutzen, erklären Sie sich mit der Amazon-Datenschutzerklärung, den allgemeinen Nutzungsbedingungen, den Geräte-Nutzungsbedingungen, den Amazon Dash Replenishment-Nutzungsbedingungen und den weiteren anwendbaren Bedingungen und Richtlinien unter www.amazon.com/devicesupport einverstanden.

Begründung: Wie Klausel 5 ist auch diese Klausel wegen des Pauschalverweises unzulässig. Zudem ist in der Klausel auch eine Tatsachenbestätigung enthalte, die dem Verbraucher die Rechtsdurchsetzung erschwert: Die in Klausel 7 enthaltene Bestätigung des Verbrauchers über die Zustimmung zu diversen Regelwerken versetzt den Verbraucher in die nachteilige Lage, dass ihm eine Beweislast auferlegt wird, die er sonst nicht hätte. (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG)

Unzulässige Geschäftspraktiken (§ 28a KSchG):

Zudem wurde Amazon EU dazu verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen,

1.bei einem elektronisch geschlossenen Fernabsatzvertrag, der den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, nicht dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigen muss, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist, insbesondere wenn der Bestellvorgang rein durch das Drücken des Dash Buttons ausgelöst wird;

2.bei einem elektronisch geschlossenen Fernabsatzvertrag, der den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet und bei welchem der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder die Betätigung einer ähnlichen Funktion erfordert, diese Schaltfläche oder Funktion nicht mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutig auf die Zahlungsverpflichtung hinweisenden Formulierung zu kennzeichnen, insbesondere wenn der Bestellvorgang rein durch das Drücken des Dash Buttons ausgelöst wird, ohne dass dieser entweder mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer gleichartigen, eindeutig auf die Zahlungsverpflichtung hinweisenden Formulierung gekennzeichnet ist

3.bei einem über die Dienste Dash-Button oder Alexa elektronisch geschlossenen Fernabsatzvertrag, der den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, den Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nicht klar und in hervorgehobener Weise insbesondere auf folgende Informationen hinzuweisen:

•die wesentlichen Eigenschaften der Ware,

•den Gesamtpreis der Ware einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,

4.bei einem über die Dienste Dash-Button oder Alexa elektronisch geschlossenen Fernabsatzvertrag, dem Verbraucher bevor er seine Vertragserklärung abgibt, nicht klar und verständlich insbesondere folgende Informationen bereitzustellen:

•die wesentlichen Eigenschaften der Ware,

•den Namen oder die Firma des Unternehmers sowie die Anschrift seiner Niederlassung,

•den Gesamtpreis der Ware einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,

•das Bestehen eines Rücktrittsrechts, die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts;

oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.

Begründung: Diese von Amazon EU verwendeten Praktiken bei einer Bestellung über den Dash-Button und über Alexa entsprachen nicht den Regelungen des FAGG. Insbesondere wurde nicht den Informationspflichten des § 8 FAGG iVm § 4 FAGG entsprochen.

Nachdem die Berufung zu diesem Teil des Urteils von Amazon EU zurückgezogen wurde, wurde dieser Teil des Urteils des Handelsgerichts rechtskräftig.

 

Neben Klausel 2 aus den Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen („Für jede Bestellung berechnen wir Ihnen den Produktpreis (einschließlich der gesetzlichen MwSt.) zum Zeitpunkt der Bestellung abzüglich etwaiger Rabatte, wie in der Bestellbestätigung ausgewiesen.“), die der VKI inhaltlich verlor, unterlag der VKI auch bezüglich aller Klauseln aus den Alexa Nutzungsbedingungen. Der Grund: Amazon EU ist nach Ansicht des Gerichts nicht Verwender der Alexa Nutzungsbedingungen. Inhaltlich hat sich das Gericht daher nicht mit den Klauseln auseinandergesetzt.

Der VKI bekämpfte das Urteil, doch auch das Oberlandesgericht Wien und zuletzt der OGH qualifizierten Amazon EU nicht als Verwender der AGB, und das obwohl es in den Nutzungsbedingungen ganz zu Beginn heißt: „Dies ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und der Amazon Media EU S.à r.l. (mit ihren verbundenen Unternehmen, „Amazon“ oder „wir“).“ Amazon EU ist ein mit der Amazon Media EU S.à.r.l. verbundenes Schwesterunternehmen.

Die Amazon EU verwendet nach Ansicht der Gerichte deshalb die Nutzungsbedingungen nicht, weil sie den Kaufverträgen über die von ihr verkauften Produkte, insbesondere des „Amazon Echo Lautsprechers“, diese Nutzungsbedingungen nicht zugrunde legt. Sie sei zudem auch nicht für deren Inhalt verantwortlich und es steht auch nicht fest, dass sie Einfluss auf diese Bedingungen nehmen konnte oder kann. Gegen den erwähnten Satz in den Nutzungsbedingungen, führen die Gerichte an, dass die Amazon EU als Schwesterunternehmen der Amazon Media EU zwar als verbundenes Unternehmen anzusehen sein mag, aber alleine deshalb noch nicht zur Vertragspartnerin des Software-Nutzungsvertrags wird.

Der VKI brachte auch vor, dass das Gesamtprodukt „Echo“ ohne die Alexa-Software funktionsunfähig ist. Das Gericht entgegnete: Um diese Software aber dann (kostenlos) nutzen zu können, muss der Verbraucher einen Nutzungsvertrag über die Software mit der Rechteinhaberin, der Amazon Media EU S.a.r.l, abschließen. Damit muss dem Verbraucher aber nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen (Lehre vom objektiven Empfängerhorizont) klar sein, dass seine Vertragspartnerin des Nutzungsvertrags nicht die Beklagte, sondern die Amazon Media EU S.a.r.l. ist.

Auch das erheblich Eigeninteresse, das der VKI bei Amazon EU erblickte, da sie ohne Alexa, nur funktionslose Geräte verkaufen würde, reicht nach Ansicht der Gerichte nicht aus, um Amazon EU als Verwender anzusehen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

HG Wien 30.06.2020, 54 Cg 115/18t
OGH 02.09.2021, 9 Ob 48/21f
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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