Ein Ehepaar hatte für sich und seinen schulpflichtigen Sohn im Frühjahr des Jahres 2010 bei einem Reiseveranstalter eine 14-tägige Pauschalreise in die Türkei zu einem Preis von 2.715 Euro gebucht. Die Reise sollte während der Pfingstferien stattfinden und war als Jahresurlaub für die gesamte Familie gedacht.
Am Pfingstsonntag, dem Abreisetag, erfuhr die Familie beim Check-in-Schalter der Fluggesellschaft, dass ihre Namen nicht im Buchungscomputer vermerkt und damit ihre Plätze im Flugzeug nicht reserviert seien. Der Reiseveranstalter hatte anscheinend die Fluggesellschaft von der Buchung nicht informiert. Die Familie versuchte noch andere Flüge zu erhalten, was aber misslang. So verbrachte die Familie am Ende ihre Ferien zuhause im verregneten Bayern.
Der Reiseveranstalter war nur bereit, neben dem kostenlosen Storno 25 Prozent an Schadenersatz zu leisten. Die Familie wollte aber wenigstens Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises und bekam Recht.
Der Schadenersatzanspruch bemesse sich immer nach dem Einzelfall. Zu berücksichtigen sei hier zum einen der hohe immaterielle Wert, den Freizeit heutzutage darstelle. Hinzu komme, dass es sich hier um einen Urlaub in den Pfingstferien gehandelt habe, also um einen Zeitraum, der für den Sohn der Familie zwingend als Freizeit vorgesehen war und dass Ferien nicht beliebig nachgeholt werden können. Das abrupte Ende des Urlaubs und die Enttäuschung darüber sowie das nutzlose Packen und die vergebliche Anfahrt zum Flughafen seien zu berücksichtigen. Deshalb seien die geltend gemachten 50 Prozent angemessen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
AG München, 20.10.2010, 262 C 20444/10