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Amtshaftung: Mündelgeld in Immobilienaktien

OGH bejaht Amtshaftung: IdR kein Mitverschulden des Mündels bei Verkauf oder Behalten der Wertpapiere.

Vor der Genehmigung, Mündelgeld in Immobilienaktien anzulegen, hat das Pflegschaftsgericht einen Gerichtssachverständigen für das Bank- oder Börsewesen beizuziehen (§ 230e ABGB; nunmehr § 220 ABGB). Ein Privatgutachten, das der Anlage Mündelsicherheit attestiert, reicht nach der Rsp nicht aus (1 Ob 210/10d).

Die nach § 230e ABGB gebotene Beiziehung des Gerichtssachverständigen ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mündels, deren Verletzung Amtshaftungsansprüche des Mündels gegen den Bund nach AHG nach sich ziehen kann. Ersatzfähig ist grundsätzlich der Vermögensschaden in Geld (vor allem der zwischenzeitige Wertverfall der erworbenen Immobilienaktien).
Im konkreten Fall hat der OGH die Haftung bejaht: Für den haftungsbefreienden Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens konnte die beklagte Republik nicht beweisen, dass sie die Veranlagung auch bei Einholung eines Gerichtssachverständigengutachtens genehmigt hätte und demnach auch bei rechtmäßigem Verhalten derselbe Nachteil eingetreten wäre (vgl schon 1 Ob 210/10d).

Ein Mitverschulden des Geschädigten wurde verneint: Die Behauptungs- und Beweislast für Bestehen und Verletzung einer entsprechenden Schadenminderungsobliegenheit trifft allgemeinen Grundsätzen zufolge den Beklagten. Verkaufs- oder Behalteobliegenheiten, deren Verletzung zur Minderung des Ersatzanspruchs führen könnte, bestehen aber nur dann, wenn die Maßnahmen aus einer ex ante-Perspektive objektiv zumutbar wären. Dies liegt nach dem OGH nur in besonderen Fallkonstellationen vor, weil die Kursentwicklung meist keine sicheren Schlüsse des einzelnen Anlegers auf den Unternehmenswert und den objektiven Wert seiner Beteiligung zulässt.

Anmerkung: Übertragung der stRsp zu Schadenminderungsobliegenheiten der geschädigten Anleger bei Anlageberaterhaftung; RIS-Justiz RS0120785.

OGH 13.12.2012, 1 Ob 188/12x

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