Am Flughafen erfuhren zwei Verbraucher, dass der gebuchte Flug in die Dominikanische Republik nicht wie vereinbart, von der Fluglinie Condor, sondern stattdessen von einem Flugzeug der HiFly durchgeführt wurde. Da der eine Reisende an Flugangst leidet und Wert auf die ausführende Fluglinie legt, traten sie die Reise nicht an. Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - den Reiseveranstalter. Die Klage wurde abgewiesen.
Weil die Reisenden nicht offenlegten, welche persönlichen Erfahrungen sie hatten und welche Bedeutung der Umstand, gerade mit einer bestimmten Fluglinie zu fliegen, für sie habe, wurde die Durchführung des Flugs durch die Condor nicht zur Vertragsbedingung gemacht.
Die vorliegende einseitige Vertragsänderung ist den Verbrauchern zumutbar. Es handelte sich um eine geringfügige Änderung, die auch sachlich gerechtfertigt war, zumal einerseits keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, an der Gleichwertigkeit der Fluglinien zu zweifeln, und andererseits subjektive Befindlichkeiten der Reisenden nur zu berücksichtigen sind, soweit es sich um berechtigte Interessen handelt; solche wurden nicht geltend gemacht. Dass den Reisenden die Fluggesellschaft (aufgrund einzelner negativer Internetbewertungen) nicht "geheuer" gewesen sein mag, reicht noch nicht aus, um die Zumutbarkeit der Änderung der Fluglinie zu verneinen.
OGH 28.5.2019, 4 Ob 203/18h
VKI-Tipp:
Fluggäste, die unbedingt mit einer bestimmten Fluglinie fliegen möchten, müssen dies mit dem Vertragspartner beweisbar zur Vertragsbedingungen machen. Im Idealfall vereinbaren Fluggäste, für die die ausführende Fluglinie entscheidend ist, dass sie den Flug nicht antreten, wenn die Fluglinie geändert wird.