In der Werbung für ein "Restwert-Leasing" (Kunde hat bei Vertragsende für den vereinbarten Restwert einzustehen) war zwar die monatliche Rate enthalten, aber nicht die nach dem Gesetz notwendigen Informationen (zB repräsentatives Beispiel, Sollzinssatz, effektiver Jahreszinssatz, Barzahlungspreis).
Weiters musste nach den allgemeinen Leasingbedingungen - abhängig von der Bonität des Kunden - eine zu Gunsten der Bekl zu vinkulierenden Kaskoversicherung abgeschlossen werden. Auf diese zusätzlichen Kosten wurde ebenfalls nicht hingewiesen.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren der Bundesarbeiterkammer statt. Der erste Teil erwuchs danach in Rechtskraft.
Der OGH gab auch dem zweiten Teil statt:
Die hier zur Diskussion stehenden Verbraucherleasingverträge fallen kraft der Verweisungsnorm des § 26 Abs 1 VKrG unter die Bestimmung des § 25 Abs 1 VKrG, der für solche Verträge - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen - die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des VKrG (das sind die §§ 4 bis 17) für anwendbar erklärt. Aus dieser gesetzlichen Rechtsfolgenerstreckung folgt die mittelbare Anwendbarkeit des gesamten § 5 VKrG, also auch dessen Absatz 2, auf die gegenständlichen Verbraucherleasingverträge.
Die Informationspflichten nach § 5 Abs 2 VKrG wurden verletzt, weil darin ein Hinweis fehlt, dass der Bekl berechtigt ist, den Leasingvertrag - je nach Bonität des Kunden - vom Abschluss einer zu ihren Gunsten zu vinkulierenden Kaskoversicherung für die Dauer des Leasingvertrags abhängig zu machen. Der Wortlaut des § 5 Abs 2 VKrG schränkt die Pflicht des Unternehmers, in der Werbung auf Kosten einer Nebenleistung hinzuweisen, nicht auf den Fall ein, dass diese Nebenleistung ausnahmslos bei jedem Vertragsabschluss zu erbringen ist. Auch nach dem Normzweck (Transparenz der Kosten zur besseren Vergleichsmöglichkeit) sind solche Nebenleistungen anzugeben, die nicht ausnahmslos jeden Vertragspartner treffen, sondern deren Erfordernis nur im Einzelfall gegeben ist.
Die Bekl müsste in diesem Fall des bonitätsabhängigen Abschlusses der Kaskoversicherung nicht Einzelheiten seiner eigenen Bonitätsrichtlinien offenlegen. Ein schlichter Hinweis auf Art und Umfang der erforderlichen Nebenleistung "abhängig von der Bonität des Kunden" wäre ausreichend transparent.
OGH 20.5.2014, 4 Ob 70/14v
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien
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