Zum Inhalt

Anklage im AMIS-Skandal

Gegen die beiden AMIS-Gründer, einen Ex-Vorstand und zwei Ex-AMIS-Fondsmanager wurde die Anklage wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs eingebracht. Die Schadenssumme beträgt laut Anklageschrift über 62 Millionen Euro.

Insgesamt gibt es mehr als 15.000 Geschädigte.

Die Kunden wurden laut Anklage in mehrfacher Hinsicht getäuscht: In den Produktbeschreibungen, Vertragsunterlagen und sonstigen Erläuterungen wurde wahrheitswidrig behauptet, die eingezahlten Beträge würden in das vereinbarte AMIS-Produkt investiert und blieben dort veranlagt. Tatsächlich sollen die AMIS-Gründer dem Kundenvermögen laufend Mittel zu Gunsten anderer AMIS-Gesellschaften entzogen beziehungsweise das veranlasst haben. Den Kunden wurden im weiteren Verlauf gefälschte Depotmitteilungen ausgehändigt, "die einen im Vergleich zum tatsächlich vorhandenen Vermögen um die zu Unrecht entzogenen Mittel erhöhten Wert auswiesen", wie es in der Anklage heißt.

Den Kunden wurden im weiteren Verlauf gefälschte Depotmitteilungen ausgehändigt, "die einen im Vergleich zum tatsächlich vorhandenen Vermögen um die zu Unrecht entzogenen Mittel erhöhten Wert auswiesen", wie es in der Anklage heißt.

Während die beiden AMIS-Gründer Erst- bzw Zweibeschuldigte sind, werden der Ex-AMIS-Vorstand sowie zwei Ex-AMIS-Fondsmanager als Mittäter dargestellt.

Die Strafdrohung für schweren gewerbsmäßigen Betrug beträgt ein bis zehn Jahre (§ 148 StGB). Für die Beschuldigen gilt die Unschuldsvermutung.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang