Im gegebenen Fall wurde festgestellt, dass die Klägerin aufgrund einer unzureichenden Beratung ihre Wertpapiere nicht verkauft hat und dadurch eine Beschädigung erlitten hat. Dennoch wurden ihr sämtliche Ansprüche aberkannt. Die Unterinstanzen gaben dem eventualiter erhobenen Feststellungsbegehren statt und wiesen das Leistungsbegehren auf Naturalrestitution ab, gegen dessen die Klägerin in erster Instanz keine Berufung erhoben hatte.
Laut OGH ist der üblicherweise als "Naturalrestitution" bezeichnete Ersatz eines entgangenen Verkaufserlöses Zug um Zug gegen Herausgabe des erhaltenen Vorteils in Form des Anlageprodukts auch im Fall eines schuldhaft vereitelten Verkaufs möglich und zulässig. Dem Feststellungsbegehren fehlt es aufgrund der (theoretischen) Zulässigkeit des Leistungsbegehrens am Feststellungsinteresse. Die Rechtsprechung, wonach ein Feststellungsbegehren neben einem Leistungsbegehren möglich ist, ist laut Höchstgericht überholt.
Praxishinweis: Jeder Rechtsanwalt sollte daher zur Vorsicht bei Abweisung eines Hauptbegehrens auf Leistung in erster Instanz immer auch zum Schutz des Mandanten berufen.
OGH 24.10.2012, 8 Ob 39/12m
Klagevertreter: Kerres Rechtsanwalts GmbH in Wien