Der Kläger wurde durch bei einem Baustellenunfall schwer verletzt. Versicherungsnehmer ist der Generalunternehmer dieses Bauvorhabens. Nach mehrmaliger Aufforderung des Klagsvertreters auf Haftungsanerkenntnis gab ein Schadensreferent des Haftpflichtversicherers des Generalunternehmers auch namens des Versicherungsnehmers die Erklärung ab, dass die Ansprüche dem Grunde nach anerkannt werden ("Hiermit bestätigen wir, auch namens der ARGE *****, dass wir die Ansprüche Ihres Mandanten dem Grunde nach anerkennen..."). Der Schadensreferent war jedoch lediglich berechtigt, im Namen der Versicherungsnehmer gegenüber den Geschädigten, nicht jedoch für den Versicherer Anerkenntnisse abzugeben.
Diese Erklärung lässt nach ihrem objektiven Erklärungswert insb im Kontext mit dem gesamten Schriftverkehr, keinen Zweifel daran, dass damit die Haftung dem Grunde nach anerkannt werden sollte und das damit auch eine Verpflichtungserklärung des beklagten Versicherers im eigenen Namen abgegeben wurde. Die Erklärung des Schadensreferenten der Beklagten ist daher als konstitutives Anerkenntnis im Namen der Beklagten zu verstehen.
Die für eine wirksame Stellvertretung notwendige Vertretungsmacht ist hier in Form einer Anscheinsvollmacht gegeben: Woraus der Geschädigte hätte erkennen können, dass der Schadensreferent von der Beklagten zwar bevollmächtigt war, in ihrem Namen, aber bloß den Versicherungsnehmer betreffend, handeln zu dürfen, nicht jedoch auch für sie selbst, ist nicht erkennbar. Setzt der Versicherer einen Schadensreferenten zur Abwicklung eines Versicherungsfalls ein, so hat er damit – wenn nichts anderes zu erkennen ist – gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Dritten den Anschein erweckt, dass der Schadensreferent zur Abgabe von den Schadensfall betreffenden Erklärungen im Namen des Versicherers bevollmächtigt ist, sei es aufgrund einer Vollmacht zur selbständigen Entscheidung, sei es nach Abschluss der internen Willensbildung der Entscheidungsträger. Der Anschein, dass die Erklärung des Schadensreferenten von der Vollmacht der Beklagten gedeckt war, wurde daher sehr wohl von der Beklagten gesetzt, nämlich indem sie sich eines Schadensreferenten zur Abwicklung und Kommunikation im Außen bediente.
Das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht ist damit zu bejahen.
Der Feststellungsklage auf Haftung wurde stattgegeben.
OGH 23.9.2020, 7 Ob 23/20p