Die Kreditnehmer brachten vor, dass der Krediteber bei der Umschuldung eine Vorfälligkeitsentschädigung auf Grundlage einer § 16 VKrG widersprechenden Klausel verrechnete und forderten diese über § 1431 ABGB zurück. Den beklagten Kreditnehmern ist der ihnen obliegende Beweis, dass sie Verbraucher iSd KSchG sind, nicht gelungen.
Anmerkung:
Das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) ist anwendbar auf Kreditverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 2 Abs 3 VKrG). Zur Frage, wer Unternehmer und wer Verbraucher ist, verweist das VKrG (§ 2 Abs 1 u 2 VKrG) auf das Konsumentenschutzgesetz (genauer auf § 1 Abs 1 und Abs 3 KSchG).