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Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes

Bezieht sich ein Kredit auf Vermietungstätigkeit der Kreditnehmer zur einer Liegenschaft mit einem Supermarkt und zwölf bis dreizehn Wohnungen, die zum Großteil vermietet sind und die Mieten über das Kontokorrentkreditkonto abgewickelt werden, sind die Kreditnehmer als Unternehmer zu qualifizieren.

Die Kreditnehmer brachten vor, dass der Krediteber bei der Umschuldung eine Vorfälligkeitsentschädigung auf Grundlage einer § 16 VKrG widersprechenden Klausel verrechnete und forderten diese über § 1431 ABGB zurück. Den beklagten Kreditnehmern ist der ihnen obliegende Beweis, dass sie Verbraucher iSd KSchG sind, nicht gelungen.

OGH 27.5.2021, 4 Ob 91/21t

Anmerkung:

Das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) ist anwendbar auf Kreditverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 2 Abs 3 VKrG). Zur Frage, wer Unternehmer und wer Verbraucher ist, verweist das VKrG (§ 2 Abs 1 u 2 VKrG) auf das Konsumentenschutzgesetz (genauer auf § 1 Abs 1 und Abs 3 KSchG).

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