In einer Leasingwerbung war angeführt, dass das Verbraucherkreditgesetz auf das gegenständliche Leasingangebot nicht anwendbar wäre. Im Kleindruck der Werbung war ein Beispiel angeführt, welches nicht den Effektivzinssatz enthielt.
Für das HG Wien ist auf diesen Vertrag sehr wohl das VKrG anwendbar, weil der Leasingnehmer hier verschuldensunabhängig für den Zustand der Sache bei Rückgabe haften soll. Somit ist von einem typischen Finanzierungsleasingvertrag auszugehen.
Die unrichtige Angabe über die Unanwendbarkeit des VKrG ist daher irreführend. Außerdem wurden die Informationspflichten des VKrG nicht eingehalten worden. Zum einen fehlte in der Werbung die nach § 5 VKrG notwendige Information über den effektiven Jahreszinssatz, zum anderen waren die übrigen Informationen nur im Kleindruck enthalten, weshalb sie nicht "klar, prägnant und auffallend" iSd § 5 VKrG gegeben wurden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 22.05.2014).
HG Wien 16.5.2014, 11 Cg 3/14z
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Klagevertreter Dr. Sebastian Schumacher, RA Wien