Das HG Wien ist der Rechtsauffassung des VKI gefolgt, dass aufgrund der Ausgestaltung des Vertragsformblattes dem Inkassobüro das Gestaltungsrecht eingeräumt ist, einen entgeltlichen Zahlungsaufschub in Kraft zu setzen, weswegen das Verbraucherkreditegesetz (VkrG) zur Anwendung gelangt und dem Verbraucher die entsprechenden Informationen nach § 6 VkrG zu erteilen sind. Außerdem ist eine Aufschlüsselung der Kosten jeder einzelnen Leistung des Inkassobüros erforderlich, um dem Verbraucher ein klares Bild über die Höhe des geschuldeten Kapitalbetrages wie auch der Inkassokosten zu geben.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (Stand: 30.10.2013)
HG Wien 18.10.2013, 18 cg 130/12z
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien