Der Beklagte darf zur Kennzeichnung seiner Website (eine Informations- und Diskussionsplattform betreffend die Wirksamkeit der Mauertrockenlegungsmethode der Klägerin) den Namensbestandteil "aquapol" verwenden; es werden dadurch keine Markenrechte, Namensrechte oder Persönlichkeitsrechte des Unternehmens verletzt - so der OGH. Das Informationsinteresse sei höher zu bewerten als das Interesse des Namensträgers, nicht im Zusammenhang mit kritischen Äußerungen genannt zu werden. Der Gebrauch des Firmenschlagwortes "aquapol" als Bestandteil der Domain ist durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt.
Aquapol blitzt bei OGH ab
Freie Meinungsäußerung steht höher als Unternehmerinteressen.
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Urteil: Firma Aquapol klagte erfolglos auf Unterlassung - OGH gab Betreiber einer Website Recht - 28.4.2009
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