Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat erneut hinsichtlich eines Kredites ausgeführt, dass zwar das Geschäftsverhältnis zwischen Kreditunternehmung und Kunden ein Vertrauensverhältnis ist, das auch Grundlage für eine Aufklärungspflicht der Kreditunternehmung sein kann. Die daraus resultierenden Anforderungen an solche Aufklärungspflichten dürfen jedoch nicht überspannt werden; dem Bankkunden ist vielmehr zuzumuten, seine wirtschaftlichen Interessen grundsätzlich selbst zu wahren. Über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit von Geschäften oder über die mit ihnen verbundenen wirtschaftlichen Risken braucht die Bank in der Regel daher nicht aufzuklären; vielmehr geht es hiebei um Abwägungen, die jeder Kunde selbst vorzunehmen hat und die von vielerlei Umständen, die der Bank nicht erkennbar sein müssen, abhängig sein können.
OGH 26.05.2010, 7 Ob 84/10v
Anmerkung: Das neue Verbraucherkreditgesetz schiebt dieser bankkundenfeindlichen Rechtsprechung einen Riegel vor. Für Verbraucherkreditverträge (Kreditvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher) gibt es nunmehr - neben einem umfangreichen, standardisierten Informationskatalog - eine spezielle Erläuterungspflicht des Kreditgebers: Der Kreditgeber muss dem Verbraucher angemessene Erklärungen geben, gegebenenfalls durch Erläuterungen der vorvertraglichen Informationen, der Hauptmerkmale der angebotenen Produkte und der möglichen spezifischen Auswirkungen der Produkte auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner wirtschaftlichen Lage entspricht (§ 6 Abs 5 VKrG). Auch über allfällige vertragliche Alternativen sollte der Kreditgeber aufklären. Diese zusätzliche Informationspflicht besteht auch ohne ausdrücklichen Aufklärungswunsch des Verbrauchers. Außerdem sollen diese Erläuterungen persönlich erfolgen. Durch diese allgemeine vorvertragliche Aufklärungspflicht wird bei Verbraucherkreditverträgen von der bisherigen Rspr des OGH abgegangen, dass keine allgemeine Rechtspflicht besteht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben können.
Weiters gibt es nunmehr bei Krediten mit Tilgungsträger und für Fremdwährungskredite zusätzliche Informationspflichten des Kreditgebers, vor allem über die spezifischen Risken, die mit diesen speziellen Krediten verbunden sind, zB beim Fremdwährungskredit das damit verbundene Wechselkurs- und Zinsänderungsrisiko.