Zum Inhalt

Aus der Praxis - Beitrag zum 1. April ...

Einspruch eines Unternehmers gegen eine Musterklage (in Form eines Zahlungsbefehles) des VKI:

An das Bezirksgericht für Handelssachen Wien

Sehr geehrte Dame! Sehr geehrter Herr!

Im Sinne Ihrer beiden Zuschriften behaupten wir (als Unternehmer) bzw. ich (als GF):

1) Die Unterlagen, welche uns erreichten, waren dermaßen mangelhaft, dass wir bis dato nicht wissen, worum es geht.

2) Wir ergreifen hiermit sämtliche Rechtsmittel, egal, wie sie heißen.

3) Wir verweigern - falls möglich - den VKI als Kontrahenten zu haben.

Wir stellen somit den Antrag

Sämtliche Dinge aufzuheben, die o.a. Sache betreffen; sämtliche Verfahren einzustellen und alles, was sich allenfalls noch ergeben könnte, zum Ruhen zu bringen.

Das BGHS Wien hat das Schreiben als zur "ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung" ungeeignet beurteilt und einen Auftrag zur Verbesserung erteilt. Dabei wurde auf die Möglichkeit, sich bei Amtstagen Auskünfte einzuholen, hingewiesen...

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PNEUS ONLINE TRADING C.V., die einen Online-Handel mit Autoreifen und Zubehör betreibt und ihre Leistungen über ihre Website www.reifen-pneus-online.at anbietet, weil diese unter der Nummer 0900 120 240 auch für Bestandskund:innen eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer als „Service Hotline“ anbot.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang