Zum Inhalt

Ausgleichsanspruch: Fremdkörper im Flugzeugreifen ist außergewöhnlicher Umstand

Ein Flug hatte mehr als 3 Stunden Verspätung, weil im Reifen eines Flugzeuges eine Schraube entdeckt wurde. Laut EuGH ist dies ein außergewöhnlicher Umstand. Kann die Fluglinie beweisen, dass sie alles Zumutbare gemacht hat, um eine Verspätung zu vermeiden, schuldet sie den Fluggästen keine Ausgleichszahlung für diese Verspätung.

Bei einem Flugzeug wurde nach der Landung in Dublin eine Schraube in einem der Reifen entdeckt. Vor dem Weiterflug nach Düsseldorf musste der Reifen ausgetauscht werden. Der Flug hatte eine Ankunftsverspätung von drei Stunden und 28 Minuten.

Die Fluglinie lehnte das Ausgleichzahlungsbegehren iHv EUR 250,-- eines Fluggastes mit der Begründung ab, dass die betreffende Flugverspätung einem "außergewöhnlichen Umstand" geschuldet sei.

Der EuGH stuft diese Beschädigung eines Reifens des Flugzeuges ebenfalls als außergewöhnlichen Umstand ein.

Um sich von der Verpflichtung, den Fluggästen Ausgleich zu leisten, zu befreien, hat das Luftfahrtunternehmen noch nachzuweisen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass der Austausch des Reifens nicht zu dieser großen Verspätung des betreffenden Fluges führt.

EuGH 4.4.2019, C-501/17 (Germanwings/Pauels)

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung der AUA

Unterlassungserklärung der AUA

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die AUA wegen 17 Klauseln in den von ihr verwendeten Beförderungsbedingungen abgemahnt.

Unterlassungserklärung von Ryanair

Unterlassungserklärung von Ryanair

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Ryanair DAC. wegen 31 Klauseln in den von ihr verwendeten Beförderungsbedingungen abgemahnt.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang