Bei einem Flugzeug wurde nach der Landung in Dublin eine Schraube in einem der Reifen entdeckt. Vor dem Weiterflug nach Düsseldorf musste der Reifen ausgetauscht werden. Der Flug hatte eine Ankunftsverspätung von drei Stunden und 28 Minuten.
Die Fluglinie lehnte das Ausgleichzahlungsbegehren iHv EUR 250,-- eines Fluggastes mit der Begründung ab, dass die betreffende Flugverspätung einem "außergewöhnlichen Umstand" geschuldet sei.
Der EuGH stuft diese Beschädigung eines Reifens des Flugzeuges ebenfalls als außergewöhnlichen Umstand ein.
Um sich von der Verpflichtung, den Fluggästen Ausgleich zu leisten, zu befreien, hat das Luftfahrtunternehmen noch nachzuweisen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass der Austausch des Reifens nicht zu dieser großen Verspätung des betreffenden Fluges führt.
EuGH 4.4.2019, C-501/17 (Germanwings/Pauels)