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Ausgleichszahlung bei annulliertem Anschlussflug

Ein Fluggast hatte mit einer einheitlichen Buchung einen aus zwei Teilflügen bestehenden Flug gebucht. Da der zweite Teilflug annulliert wurde, kam er mit mehr als 3 Stunden Verspätung am Zielort an. Gebucht hatte er den gesamten Flug bei der Fluglinie des ersten Teilfluges und über einen Reiseveranstalter. Mit der Fluglinie des zweiten Teilfluges hatte er keinen eigenen Beförderungsvertrag abgeschlossen. Dennoch kann er von der Fluglinie, die den zweiten Teilflug annulliert hatte, die Ausgleichzahlung nach der Fluggastrechte-VO verlangen; berechnet wird die Ausgleichszahlung, deren Höhe von der Entfernung des Fluges abhängt, auf der Grundlage der Gesamtentfernung vom Abflugort des ersten Teilflugs bis zum Ankunftsort des zweiten Teilflugs.

Fluggäste buchten beim Luftfahrtunternehmen Virgin Atlantic Airways und über einen Reiseveranstalter einen Flug von Los Angeles über London nach Düsseldorf und zwar über eine einheitliche Buchung. Der erste Teilflug sollte von Virgin Atlantic Airways durchgeführt werden, der zweite von British Airways.

Während der erste Teil gemäß Flugplan durchgeführt wurde und London zur planmäßigen Ankunftszeit erreicht wurde, wurde der zweite Teil annulliert. Die Fluggäste erreichten Düsseldorf erst einen Tag später als geplant mit einem von British Airways bereitgestellten Ersatzflug. Nach der Methode der Großkreisentfernung beträgt die Entfernung zwischen Los Angeles und Düsseldorf 8 983 Kilometer, während sich die Entfernung zwischen London und Düsseldorf nach dieser Methode auf 503 Kilometer beläuft.

Bei Flugverspätungen und Annullierungen hängt die Höhe der Entschädigung von der Entfernung ab: a) Euro 250,- bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger; b) Euro 400,- bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km; c) Euro 600,- bei allen nicht unter lit a) oder b) fallenden Flügen. British Airways verweigerte die Ausgleichszahlung iHv EUR 600,--, soweit sich ihr Antrag auf einen Flug von mehr als 3 500 Kilometer bezog und argumentierte mit der Entfernung London-Düsseldorf.

Der EuGH führte dazu aus: 

Die Fluggäste nahmen einen einheitlich gebuchten Anschlussflug wahr, der somit für die Zwecke des in der Fluggastrechte-VO (261/2004) vorgesehenen Ausgleichsanspruchs als Gesamtheit anzusehen ist. Sie erreichten ihr Endziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden.

„Ausführendes Luftfahrtunternehmen“

„Ausführendes Luftfahrtunternehmen“ iSv Art 2 lit b Fluggastrechte-VO ist ein „Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt“.

Dh es müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich zum einen die Durchführung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines mit einem Fluggast abgeschlossenen Vertrags. British Airways hat hier einen Flug im Rahmen eines von Virgin Atlantic Airways mit den betroffenen Fluggästen geschlossenen Beförderungsvertrags durchgeführt. British Airways handelte, auch wenn diese Fluggäste keinen Beförderungsvertrag mit ihr geschlossen hatten, im Rahmen einer Vertragsbeziehung mit Virgin Atlantic Airways.

British Airways, das seinen Teilflug annulliert hatte, hatte zwar mit den betroffenen Fluggästen keinen Beförderungsvertrag abgeschlossen, ist aber dennoch „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ iSv Art 2 lit b Fluggastrechte-VO.

Ausgleichszahlung für Gesamtentfernung

Es kommt im Fall eines Fluges mit Anschlussflügen für die Zwecke der in Art 7 Fluggastrechte-VO vorgesehenen pauschalen Ausgleichszahlung allein auf die Verspätung an, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, dh dem Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts, festgestellt wird. Bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung nach Art 7 Fluggastrechte-VO ist nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu berücksichtigen, ungeachtet etwaiger Anschlussflüge.

Die Fluggäste haben daher Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach Art 7 Abs 1 Fluggastrechte-VO auf Grundlage der Gesamtentfernung des Anschlussflugs, dh vom Abflugort des ersten Teilflugs (Los Angeles) bis zum Ankunftsort des zweiten Teilflugs (Düsseldorf).

EuGH 22.4.2021, C-592/20 (British Airways)

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