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Ausgleichszahlungen und weiter gehender Schadenersatz bei Nichtbeförderung

EuGH: Die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO soll jene Schäden pauschaliert ausgleichen, die durch die Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung bei allen Reisenden in praktisch identischer Weise eintreten und dient daher nicht dazu, einen individuellen Schaden wie einen Verdienstentgang auszugleichen.

Nach einer neuen EuGH-Entscheidung zu den Begriffen der Ausgleichszahlung und dem weitergehenden Schadenersatz nach der Fluggastrechte-VO, dient die Ausgleichszahlung nicht dem Ausgleich von Schäden wie einem Verdienstentgang.

Der Verdienstentgang stellt einen individuellen Schaden dar, zu dessen Wiedergutmachung zwangsläufig eine Prüfung im Einzelfall notwendig ist. Er fällt daher nicht unter die von der Fluggastrechte-VO vorgesehene pauschalierte Ausgleichsleistung, die Schäden ausgleichen soll, die für alle von der Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung betroffenen Fluggäste praktisch identisch sind. Schadenersatz für Verdienstentgang kann daher Gegenstand eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs nach nationalem Recht oder Völkerrecht sein. Die pauschalierte Ausgleichszahlung kann nach der Fluggastrechte-VO, muss aber nicht auf diesen weitergehenden Schadenersatzanspruch angerechnet werden.

Weiters hält der Gerichtshof fest, dass der Fluggast nicht dazu verpflichtet ist, aktiv an der Suche nach Information über alternative Beförderungsmöglichkeiten mitzuwirken. Die Information der Fluggäste über anderweitige verfügbare Beförderungsmöglichkeiten zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt (auf Wunsch des Passagiers und bei Verfügbarkeit) bzw über die Möglichkeit der Erstattung der Flugscheinkosten oder gegebenenfalls die Möglichkeit eines Rückflugs zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt zählen zu den Unterstützungsleistungen, zu denen das Luftfahrtunternehmen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung verpflichtet ist. Die Beweislast dafür, dass in einem konkreten Fall der Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt stattgefunden hat, trägt im Übrigen auch das Luftfahrtunternehmen.

EuGH 29.07.2019, C-354/18
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