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Ausnahmesituationsklausel in Rechtsschutzversicherungen ist unwirksam

Coronabedingte Deckungsablehnungen sind zu Unrecht erfolgt – das ist die Konsequenz eines aktuellen Urteils des Handelsgerichts (HG) Wien in einem vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums gegen die UNIQA geführten Verfahren.

Die sogenannte "Ausnahmesituationsklausel", die es den Rechtsschutzversicherern bislang ermöglichte, Rechtsschutzdeckungen ua für coronabedingte Rechtsstreitigkeiten abzulehnen, ist nach Auffassung des HG Wien gesetzwidrig. Sie benachteiligt die Versicherungsnehmer gröblich und ist zudem aus mehreren Gründen intransparent.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 19.11.2020).
HG Wien 07.11.2020, 30 Cg 24/20m
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Anmerkung:

Die Ausnahmesituationsklausel darf daher von den Rechtsschutzversicherern nicht als Grund für eine Deckungsablehnung herangezogen werden. Die Klausel ist seit Beginn der Pandemie Gegenstand zahlreicher Beschwerden beim VKI und hat den Unmut von Versicherungsnehmern, die gerade jetzt Rechtsschutz benötigen, auf sich gezogen. Die meisten Versicherungen verwenden eine idente oder ähnliche Klauseln.

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