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Außerordentliche Kündigung durch Kreditgeber

Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung und die bis dahin eingetretene Gesamtentwicklung abzustellen, dh es können grundsätzlich nur Umstände herangezogen werden, die im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorliegen.

Im konkreten Fall wurde das Vorliegen von wichtigen Gründen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden, verneint.

So schuldete der Kreditnehmer aus einem anderen, ebenfalls vorzeitig fällig gestellten Kreditvertrag, EUR 3.300,-- Dem Umstand, dass der Kreditnehmer diesen Debetsaldo nicht innerhalb der gesetzten 14-tägigen Frist bezahlte, kommt schon angesichts der Geringfügigkeit des Betrags kein entscheidendes Gewicht zu.

Ebenso keine Bedeutung hatte hier, dass dem Kreditnehmer erwartete und gewährte Zuwendungen aus einer insolventen GmbH entgehen, weil das Konkursverfahren über die GmbH erst am 20.8.2014, sohin nach Kündigungserklärung des Kredites, eröffnet wurde.


OGH 29.3.2017, 3 Ob 220/16y

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