Zum Inhalt

Auto nach Hagelschaden kein Neuwagen

Die klagende Autohändlerin verkaufte dem Beklagten ein Neufahrzeug.  Beim Transport kam es zu einem massiven Hagelschaden (je ca 150 bis 200 Dellen an Motorhaube und Dach). Die Klägerin ließ den Hagelschaden (durch Herausdrücken der Dellen und Austausch der Dachzierleisten) reparieren. Von den Dellen war nichts mehr zu sehen, zumindest eine beschädigte Zierleiste bei einer Tür wurde jedoch nicht getauscht. Der Käufer verweigerte die Annahme des Autos und trat vom Kaufvertrag zurück.

Die Autohändlerin verkaufte das Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis an einen Dritten. Sie klagte auf Ersatz des ihr durch den Rücktritt entstandenen Schadens.

Die Gerichte bestätigten die Rechtmäßigkeit des Rücktritts: Ein aufgrund eines massiven Hagelschadens repariertes Auto ist kein Neuwagen. Die Klage der Verkäuferin wurde abgewiesen.

OGH 23.10.2018, 4 Ob 183/18t

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Ö-Ticket: OGH beurteilt Klauseln zur Servicegebühr zulässig

Ö-Ticket: OGH beurteilt Klauseln zur Servicegebühr zulässig

2023 der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice „Ö-Ticket“ betreibt, geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln in den Vertragsbedingungen von Ö-Ticket, darunter auch solche, die „Servicegebühren“ für den Kauf von Veranstaltungstickets und deren Rückerstattung regeln.

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PNEUS ONLINE TRADING C.V., die einen Online-Handel mit Autoreifen und Zubehör betreibt und ihre Leistungen über ihre Website www.reifen-pneus-online.at anbietet, weil diese unter der Nummer 0900 120 240 auch für Bestandskund:innen eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer als „Service Hotline“ anbot.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang