Zum Inhalt

Auto nach Hagelschaden kein Neuwagen

Die klagende Autohändlerin verkaufte dem Beklagten ein Neufahrzeug.  Beim Transport kam es zu einem massiven Hagelschaden (je ca 150 bis 200 Dellen an Motorhaube und Dach). Die Klägerin ließ den Hagelschaden (durch Herausdrücken der Dellen und Austausch der Dachzierleisten) reparieren. Von den Dellen war nichts mehr zu sehen, zumindest eine beschädigte Zierleiste bei einer Tür wurde jedoch nicht getauscht. Der Käufer verweigerte die Annahme des Autos und trat vom Kaufvertrag zurück.

Die Autohändlerin verkaufte das Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis an einen Dritten. Sie klagte auf Ersatz des ihr durch den Rücktritt entstandenen Schadens.

Die Gerichte bestätigten die Rechtmäßigkeit des Rücktritts: Ein aufgrund eines massiven Hagelschadens repariertes Auto ist kein Neuwagen. Die Klage der Verkäuferin wurde abgewiesen.

OGH 23.10.2018, 4 Ob 183/18t

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart

HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart

Im Auftrag der AK OÖ klagte der VKI erfolgreich die Online-Plattform CopeCart GmbH, weil Verbraucher:innen nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht informiert wurden und diesen der Rücktritt zu Unrecht verweigert wurde.

Unzulässige Klauseln in den ABB der AUA

Unzulässige Klauseln in den ABB der AUA

Der VKI ist – im Auftrag des Sozialministeriums – mit einer Verbandsklage gegen 17 Klauseln in den Beförderungsbedingungen der Austrian Airlines AG vorgegangen. Das OLG Wien hat diese Entscheidung bestätigt.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang