Ein Konsument kaufte online einen Autokindersitz und montierte ihn einmalig probeweise im Auto. Dabei stellte er sofort fest, dass der Autositz nicht geeignet war. Er erklärte dem Verkäufer gegenüber den Rücktritt. Der Verkäufer meinte, dass der Kindersitz nun einen Wert von 0,00 EUR habe und verweigerte dementsprechend die Rückzahlung des Kaufpreises. Der VKI unterstützte - im Auftrag des BMSGPK - den Konsumenten bei der Rückerlangung des Kaufpreises.
Der Klage wurde nun stattgegeben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
BG Bregenz 3.2.2020, 3 C 537/19a
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Klagevertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien