Die von der Modelagentur eingereichte Klage auf Bezahlung über EUR 480,-- für eine Online-Präsentation und Vermittlung als Baby-Model richtete sich gegen den erziehungsberechtigten Vater sowie gegen das Baby.
In einem passiven Musterprozess des VKI im Auftrag des Sozialministeriums schmetterte das Bezirksgericht Wien das Klagebegehren gegen das Kleinkind ab.
Zwischen dem Vater, der mit seinem damals 11 Monate alten Sohn vom Kläger zu einem Castingtermin in ein Wiener Hotel eingeladen wurde, kam ein Vertrag zur Vermittlung des Babys mit der Modelagentur zustande, in dem sich ausschließlich die Eltern zur Zahlung der Vermittlungsgebühr verpflichtet hatten. Aus dem Vertragstext ist keine Zahlungspflicht des Babys ableitbar. Das Baby wurde somit in materiell-rechtlicher Hinsicht zu Unrecht geklagt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand 26.5.2014)
BG Innere Stadt Wien, 14.05.2014, 28 C 1503/13v
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Beklagtenvertreterin: Dr. Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien
In einem ähnlich gelagertem Fall wies das LG Feldkirch die Berufung der Modelagentur gegen das (hier ausschließlich geklagte) Baby ab und bestätigte die Entscheidung des Bezirksgerichts Dornbirn. Auch hier kam das Gericht zum Ergebnis, dass der von der Mutter des beklagten Babys unterfertigte Vertrag lediglich eine Entgeltverpflichtung der Eltern vorsah. Das Gericht stellte klar, dass die Modelagentur von dem im Zeitpunkt der Auftragserteilung erst 9 Monate alte Baby nichts zu fordern habe.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
LG Feldkirch, 12.9.2013, 1 R 234/13x
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Beklagtenvertreter: Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn