Zum Inhalt

Bahlsen muß Schulwerbung unterlassen

Das OLG Celle untersagte Bahlsen auf eine Klage des deutschen Verbraucherzentralen Bundesverband (vzbv) hin die Fortführung der umstrittenen Aktion Sammeln für die Klassenfahrt".

Dabei konnten Schüler und ihre Familien auf Bahlsen-Produkten aufgedruckte Punkte für eine Klassenfahrt sammeln.

Das OLG hob damit ein Urteil des Landgerichts Hannover auf, welches die Kampagne für rechtmäßig befunden hatte. Eine Begründung wollte das Gericht erst nach Zustellung des Urteils an die beteiligten Parteien geben.

Der vzbv erachtete die Werbekampagne für unlauter. Die Aktion habe einen Gruppenzwang für Jugendliche verursacht und das schulische Leben in unzlässiger Weise beeinflusst. Schüler und Eltern seien unter Druck gesetzt worden, Bahlsen-Produkte zu kaufen.

Bahlsen betonte hingegen, mit der Ende Mai ausgelaufenen Aktion nicht Schüler, sondern Eltern und Lehrer angesprochen zu haben. In Zeiten knapper Kassen habe das Unternehmen Schülern zudem das Erlebnis einer gemeinsamen Reise ermöglichen wollen. Bei einer Fortführung der Aktion droht Bahlsen nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Eine Revision zum Bundesgerichthof ließ das OLG zu.

Urteil des OLG Celle vom 21.7.2005, 13 U 13/05

Details auf:

www.vzbv.de

www.kinderkampagne.de

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Erfolg bei Servicepauschale gegen Telekommunikationsanbieter

Erfolg bei Servicepauschale gegen Telekommunikationsanbieter

Im Auftrag des Sozialministeriums vertritt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in mehreren Musterprozessen gegen T-Mobile Konsument:innen bei der Rückforderung der Servicepauschale. Jetzt kam es in zwei vom VKI geführten Verfahren zu erstinstanzlichen Entscheidungen. In beiden Fällen beurteilte das Bezirksgericht für Handelssachen (BGHS) Wien die Einhebung der Servicepauschale als unzulässig. Die Urteile sind rechtskräftig.

Strengere Vorgaben für Tech-Riesen: Digital Markets Act „scharf gestellt“

Strengere Vorgaben für Tech-Riesen: Digital Markets Act „scharf gestellt“

Der Digital Markets Act (DMA) sieht regulatorische Einschränkungen für sogenannte "Gatekeeper" - Plattformdienste mit erheblicher Marktmacht - vor und ist seit 7. März 2024 für 22 Dienste von sechs Gatekeepern, ua Amazon, Apple, Meta und Microsoft, wirksam. Wir stellen die Regelungen im Überblick dar.

Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Der VKI hatte die Hofer KG wegen aus Sicht des VKI unzulässiger Statt-Preisen geklagt. Zu einem Urteil dazu kam es nicht: Hofer schloss mit dem VKI einen gerichtlichen Vergleich ab und verpflichtete sich darin, dass inkriminierte Verhalten zu unterlassen.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang