Die Klägerin behauptet, bei der Landung einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben. Der OGH legte nun dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob eine harte, aber noch im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs liegende Landung, die zur Verletzung eines Fluggasts führt, ein solcher Unfall, der zur Haftung führt, ist.
OGH 30.1.2020, 2 Ob 138/19m