Der klagende Anleger ist seit 2007 Inhaber von Kapitalanlagefondsanteilen des Herald Fonds. Er erwarb diese über einen Berater. Die beklagte UniCredit Bank Austria AG war Repräsentantin und Prospektkontrollorin in Österreich.
Das gesamte Vermögen des Herald Fonds wurde über ein Managed Account von der Bernard L. Madoff ***** (in der Folge immer: BLMIS) verwaltet und verwahrt. Das wusste die Beklagte. 2008 wurde bekannt, dass die Transaktionen von BLMIS nur vorgetäuscht worden waren und in Wirklichkeit nie durchgeführt wurden. Der Fonds war Teil eines nach einen Ponzi-Schema aufgebauten Betrugssystems (Schnellballsystem).
Aus dem ihm bekannten Prospekt konnte der Berater des Klägers nicht herauslesen, dass die Funktionen Verwahrung und Verwaltung hinsichtlich des gesamten Fondsvermögens bei einer Person zusammenfallen. Ein solches Zusammenfallen von Verwahrung und Verwaltung hätte der Berater als Problem angesehen. In diesem Fall hätte er dem Kläger den Fonds nicht empfohlen, der Kläger ihn daher nicht gekauft.
Der Kläger begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises samt Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere. Die Gerichte gaben dem Klagebegehren statt:
Ein Prospekt, der die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht richtig wiedergibt oder in einer für die Anlageentscheidung relevanten Weise missverständlich formuliert ist, entspricht daher den gesetzlichen Vorgaben nicht. Der Prospektkontrollor haftet nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts selbst, sondern für erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen.
Die organisatorische Trennung zwischen Verwahrung und Verwaltung des Fondsvermögens dient der Sicherung der Anleger vor missbräuchlicher Verwendung des Fondsvermögens. Der Hinweis, dass beim Herald Fonds die Verwaltung und Verwahrung in den Händen einer einzigen Person liegt, fehlt im Prospekt nicht nur; der Prospekt verklausulierte auch die Tatsache, dass der Manager ohne jede Kontrolle über das Vermögen gänzlich verfügungsberechtigt ist. Überdies wurde mehrfach die Mehrzahlform der "Manager" verwendet.
Dieser Mangel des Verkaufsprospekts war kausal für die Veranlagungsentscheidung des Klägers: Er hätte nicht investiert, wäre die mangelnde Trennung offengelegt worden, weil ihm dann sein Berater von der Veranlagungsentscheidung abgeraten hätte.
Das Verhalten der beklagten Prospektkontrollorin war grob fahrlässig: Ihr war positiv bekannt, dass BLMIS zum Zeitpunkt der Prüfung des hier zu beurteilenden Verkaufsprospekts auch Verwahrerin des Fondsvermögens war.
Einer Großbank wie der Beklagten ist es daher als grober Sorgfaltsverstoß anzulasten, dennoch den Bestätigungsvermerk zu erteilen.
OGH 18.11.2014, 5 Ob 26/14f
Anmerkung:
- Bei den Primeo Fonds wurde die Haftung der Prospektkontrollorin vom OGH verneint, weil dort im Prospekt klar zum Ausdruck kommt, dass der Fonds nur von einer Person verwaltet und verwahrt wurde.
- In einer anderen Entscheidung (2 Ob 41/14i) zum Herald Fonds wurde die Haftung der Prospektkontrollorin ebenfalls verneint, zum einen mit dem Argument, dass es keinen gravierenden Unterschied zum Primeo Fonds gäbe und zum anderen mangels Kausalität (weder der Kläger noch sein Berater hatten den Verkaufsprospekt gelesen; der Kläger hätte auch bei Kenntnis des Prospektes die Fonds-Anteile gekauft).