Anlassfall war die private Darlehensaufnahme eines Banken-Filialleiters bei einem Bauunternehmer. Zur Sicherung des Darlehens wurde ein Sparbuch übergeben, welches allerdings vom Filialleiter als gefälschtes Duplikat eines originalen Sparbuches hergestellt wurde.
Als der Vorstand der Bank von den Machenschaften des Filialleiters erfuhr, wurde das Dienstverhältnis mit diesem einvernehmlich gelöst. Zur Begleichung einer Schuld des Filalleiters gegenüber der Bank verwerte diese das originale Sparbuch. Als der Bauunternehmer nun wegen Zahlungsverzugs des ehemaligen Filialleiter das gefälschte Sparbuch verwerten wollte, führte dies zur Erkenntnis, dass das Konto von der Bank aufgelöst und der gesamte Sparbetrag bereits behoben worden war. Der Bauunternehmer klagte daher die Bank auf Schadenersatz.
Der OGH stellt nunmehr klar, dass die Bank nicht nur für die Handlungen ihrer Organe (Vorstand, Aufsichtsrat,..) einzustehen habe, sondern vielmehr auch für den Filialleiter als leitenden Angestellten. Unter leitenden Angestellten werden jene Angestellten verstanden, welche in einer leitenden oder überwachenden Funktion tätig sind und über eine eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis verfügen. Da der Schaden zumindest im Rahmen einer absichtlich sittenwidrigen Art und Weise verursacht wurde, hafte die Bank diesfalls auch für einen "bloßen" Vermögensschaden.
Im "WEB-Verfahren" ergeben sich ähnliche Rechtsfragen, die nun aber vom OGH bereits eindeutig zugunsten der Geschädigten beantwortet wurden. Nach der Bestätigung des Strafurteils gegen die früheren leitenden Mitarbeiter der Salzburger Sparkasse ist dies nun schon die zweite OGH-Entscheidung, die einen Prozesserfolg der Sammelklagen gegen die Salzburger Sparkasse immer wahrscheinlicher macht.
Klagsvertreter: Dr. Christian Winternitz
Rechtsanwalt und Partner der Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien