Zum Inhalt

Bank haftet für strafbares Verhalten von leitenden Angestellten

Gemäß einem aktuellen Urteil des OGH haftet eine Bank für jene finanziellen Schäden, welche durch strafbare Handlungen Ihrer leitenden Angestellten verursacht wurden. Das Urteil ist auch im Hinblick auf die Sammelklagen von geschädigten Anlegern im "WEB-Skandal" gegen die Salzburger Sparkasse von grösstem Interesse.

Anlassfall war die private Darlehensaufnahme eines Banken-Filialleiters bei einem Bauunternehmer. Zur Sicherung des Darlehens wurde ein Sparbuch übergeben, welches allerdings vom Filialleiter als gefälschtes Duplikat eines originalen Sparbuches hergestellt wurde.

Als der Vorstand der Bank von den Machenschaften des Filialleiters erfuhr, wurde das Dienstverhältnis mit diesem einvernehmlich gelöst. Zur Begleichung einer Schuld des Filalleiters gegenüber der Bank verwerte diese das originale Sparbuch. Als der Bauunternehmer nun wegen Zahlungsverzugs des ehemaligen Filialleiter das gefälschte Sparbuch verwerten wollte, führte dies zur Erkenntnis, dass das Konto von der Bank aufgelöst und der gesamte Sparbetrag bereits behoben worden war. Der Bauunternehmer klagte daher die Bank auf Schadenersatz.

Der OGH stellt nunmehr klar, dass die Bank nicht nur für die Handlungen ihrer Organe (Vorstand, Aufsichtsrat,..) einzustehen habe, sondern vielmehr auch für den Filialleiter als leitenden Angestellten. Unter leitenden Angestellten werden jene Angestellten verstanden, welche in einer leitenden oder überwachenden Funktion tätig sind und über eine eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis verfügen. Da der Schaden zumindest im Rahmen einer absichtlich sittenwidrigen Art und Weise verursacht wurde, hafte die Bank diesfalls auch für einen "bloßen" Vermögensschaden.

Im "WEB-Verfahren" ergeben sich ähnliche Rechtsfragen, die nun aber vom OGH bereits eindeutig zugunsten der Geschädigten beantwortet wurden. Nach der Bestätigung des Strafurteils gegen die früheren leitenden Mitarbeiter der Salzburger Sparkasse ist dies nun schon die zweite OGH-Entscheidung, die einen Prozesserfolg der Sammelklagen gegen die Salzburger Sparkasse immer wahrscheinlicher macht.

Klagsvertreter: Dr. Christian Winternitz

Rechtsanwalt und Partner der Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren. Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, erkannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang