Die bauMax AG informierte Inhaber ihrer Kundenkarte - der sog. "Preissäge-Karte" - im September per Post, dass sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Datenschutz wie folgt ändere:
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass alle den Kunden betreffende Daten aus der Geschäftsverbindung EDV-unterstützt verarbeitet und aus betrieblich notwendigen Gründen und für die Kontaktaufnahme (Anrufe, elektronische Zusendungen) zu werblichen Zwecken im Sinne des § 107 TKG, insbesondere Newslettern, Werbeaktionen und Gewinnspielen, von bauMax an von bauMax beauftragte Marketingunternehmen weitergegeben werden. Zusätzlich erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass seine Kundendaten im Falle der Übernahme von Märkten von bauMax durch einen Dritten an den jeweilig neuen Betreiber für den selben Zweck und Datenverarbeitungen sowie werbliche Nutzung im selben Umfang wie sie bisher bauMax vorbehalten war, übermittelt und von diesem genutzt werden. Ein Widerruf der Genehmigung ist - auch separat - gegenüber bauMax und/oder dem jweiligen Erwerber jederzeit zB per Email an kundenclub@baumax.com möglich und hat unter gleichzeitiger Rückgabe der bezogenen Preissäge-Karte zu erfolgen.
In diesem Zusammenhang teilt bauMax seinen Bestandskunden mit, dass ein Widerspruch dieser vorgesehenen AGB-Änderung binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens unter Angabe des Namens und der Preissäge-Kartennummer per Email an kundenclub@baumax.com oder per Post an bauMax AG, Postfach 2000, 1211 Wien erfolgen müsse - in diesem Fall würden die bisherigen AGB weiter gelten. Sollte ein Kunde der vorgesehen Änderung nicht binnen 14 Tagen widersprechen, so würde die Änderung als angenommen gelten.
Diese Vorgehensweise ist unzulässig, weil sie einerseits eine einseitige AGB-Änderung via Zustimmungsfiktion ("wer schweigt stimmt zu") vornehmen will - nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG ist das aber nicht so ohne Weiteres erlaubt. Vor allem setzt eine solche Zustimmungsfiktion voraus, dass eine derartige Änderungsmöglichkeit schon im ursprünglichen Vertrag vereinbart wurde.
Außerdem widerspricht die Vorgehensweise dem Datenschutzgesetz, weil die von bauMax fingierte Genehmigung zur Weitergabe der Kundendaten unzulässig ist, weil für betroffene Kunden in keiner Weise ersichtlich ist, welche Daten wozu und an wen genau weitergegeben werden sollen. Diesbezüglich wird lediglich auf die bisherige Verwendung der Daten durch bauMax verwiesen, Aufschluss darüber geben jedoch auch die übrigen AGB-Bestimmungen nicht. Das Datenschutzgesetz sieht hier größtmögliche Transparenz vor.
Der Verdacht liegt nahe, dass sich bauMax so die Berechtigung verschaffen will, die Daten von Preissäge-Kartenbesitzern in großem Stil an nicht genannte neue Betreiber ehemaliger bauMax-Märkte (sowie an Marketingunternehmen) weiterzuverkaufen.
Wenngleich Betroffene auch jederzeit später noch der Datenweitergabe bzw. der Datennutzung widersprechen können, empfiehlt sich aus praktischen Gründen, der vorgesehenen AGB-Änderung gleich zu widersprechen: Einmal weitergegebene Daten können nicht zurückgegeben werden.
bauMax-Datenweitergabe: Widerspruch erforderlich!
bauMax - "Preissäge" Kundenkarte: Wer keine Weitergabe seiner Daten will, sollte der AGB-Änderung von bauMax gleich widersprechen, auch wenn ein Widerspruch nach dem Datenschutzgesetz grundsätzlich jederzeit möglich ist.