Die Bausparkasse Wüstenrot wollte mit einer Aussendung vom August 2004 eine Tarifumstellung bei Bausparverträgen per 1.11.2004 vornehmen. Ab 1.11. sollten die Bedingungen für das Bauspargeschäft, Ausgabe 5/2004, Tarif 9 gelten. Eine entsprechende Grundlage für diese Umstellung in den Geschäftsbedingungen gab es nicht. Betroffene Kunden hätten der Umstellung aktiv widersprechen müssen. Wer nicht reagierte, hätte die Änderung - nach Ansicht der Wüstenrot Bausparkasse - akzeptiert. Die Umstellung hätte in den vorliegenden Fällen zu einer Verschlechterung der Guthabenzinsen geführt.
Der VKI hielt diese Änderung für unzulässig und klagte daher auf Unterlassung dieser Umstellung. Die Wüstenrot Bausparkasse verpflichtete sich nunmehr in einem Vergleich, derartige Umstellungen in Zukunft nicht mehr vorzunehmen. Die Gefahr einer Zinsenverschlechterung ist somit beseitigt. Die Wüstenrot Bausparkasse hat die Tarif-Änderung bereits vor Vergleichsabschluss rückgängig gemacht.