Während der OGH bereits in 8 Ob 58/14h den Großteil der eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig erklärte, wurde die hier klagsgegenständliche Klausel dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Nun liegt auch die Entscheidung des OGH vor: Der OGH entschied, dass die Klausel, wonach Mitteilungen und Erklärungen nur über das E-Banking-Postfach zugänglich gemacht werden unzulässig ist.
Die Informationsmitteilung hat beim E-Banking zumindest auch mit einer gesonderten Nachricht dem Kunden bekanntgegeben zu werden.
OGH 28.09.2017, 8 Ob 14/17t
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien