Der Versicherungsnehmer argumentierte, dass hierunter auch Mehrkosten aufgrund einer allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung, wie etwa der Bauordnung, fallen.
Dem erteilte der OGH eine Abfuhr: "Behördliche Auflagen" sind dahin zu verstehen, dass dem Adressaten speziell zur Regelung eines Einzelfalls rechtsverbindlich etwas vorgeschrieben wird, dh durch einen individuelle Verwaltungsakt auferlegte Lasten. Dies ist mit dem bloßen Bestehen von gesetzlichen Verpflichtungen nicht gleichzusetzen.
OGH 22.1.2020, 7 Ob 153/19d