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Berufungsgericht bestätigt: Kostenrückerstattung bei Ski-Saisonkarten 2019/20

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich für Konsumenten die aliquote Rückerstattung für die coronabedingt vorzeitig abgebrochene Skisaison 2019/20 ein. Im konkreten Fall wurde die vereinbarte Gültigkeit von 205 Tagen um 49 Tage bzw 24 % verkürzt. Diese 24 % vom gezahlten Preis muss die Ski amadé GmbH den Konsumenten zurückerstatten.

Die Gültigkeit der Saisonkarten war im konkreten Fall für den Zeitraum 12.10.2019 bis 3.5.2020 festgelegt und betrug daher 205 Tage. Wegen der COVID-19-Pandemie wurde am 16.3.2020 der Betrieb der zum Skiverbund Ski amadé gehörigen Seilbahn- und Liftanlagen eingestellt und in der Wintersaison 2019/2020 nicht wieder aufgenommen.

Grundsätzlich ist der Anspruch auf Rückersatz unabhängig davon, wie sich die nachträgliche Teilunmöglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen in der Sphäre des Lift- und Seilbahnunternehmens wirtschaftlich auswirkt. Es kann wohl kein Zweifel daran bestehen, dass sich ein Lift- oder Seilbahnunternehmen erhebliche Kosten spart, wenn es durch 49 Tage hindurch die Lifte nicht betreibt, keine Pisten instandhalten muss und auch sonst nicht für die Sicherheit auf der Piste sorgen muss.

Der Rückersatzanspruch besteht unabhängig davon, ob die beklagte Partei in einer Gesamtschau der Saison 2019/2020 erhebliche Ersparnisse lukriert hat. Im Kern geht es lediglich darum, dass der Betrieb mit den damit in Zusammenhang stehenden Kosten im konkreten Fall der pandemiebedingten Sperre in einem Ausmaß unterbrochen wurde, der gerade keine kleinliche rückwirkende Abwicklung befürchten lässt.

§ 1447 ABGB regelt die nachträgliche, auf Zufall beruhende Unmöglichkeit der Leistung, welche die Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten befreit. § 1447 ABGB setzt ein zufälliges Ereignis voraus, wodurch die Leistung unmöglich wird. Dazu zählen Ereignisse der höheren Gewalt, oder solche, die von außen kommen und nicht aus der Sphäre der Vertragspartner stammen, die auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert werden können. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Schuldner befreit, wenn er während der ganzen Dauer des Schuldverhältnisses infolge zufälliger nachträglicher Unmöglichkeit nicht leisten konnte. Soweit der Schuldner von seiner Leistung befreit ist, erlischt beim synallagmatischen Vertrag auch die Gegenleistungspflicht des Gläubigers.

Die am 16.3.2020 für sämtliche Seilbahnen und Skigebiete in ganz Österreich inkrafttretende behördliche Betriebssperre, die pandemiebedingt war, stellte ein solches Ereignis der höheren Gewalt iSd § 1447 ABGB dar. Ab 16.3.2020 bis einschließlich 3.5.2020 ist die von der beklagten Partei zu bewirkende Leistung rechtlich zum Teil zufällig unmöglich geworden. Damit wurde einerseits die beklagte Partei von der Erbringung ihrer Leistungen ab 16.3.2020 befreit, wobei demgegenüber auch die Entgeltzahlungspflicht des Gläubigers für den Zeitraum vom 16.3.2020 bis 3.5.2020 entfallen ist.

Die einzig sachgerechte Möglichkeit ist jene, die den Preis der Saisonkarte auf die Dauer der Gültigkeit derselben aufteilt und damit die Ermittlung jenes Leistungsteiles zulässt, der auf jenen Zeitraum fällt, während dem der Leistungsaustausch jedenfalls nicht stattfinden konnte. Der Rückersatzanspruch ist unabhängig davon, wie oft die Konsumenten die Saisonkarten bis zum vorzeitigen Saisonende genutzt haben. Die Rückabwicklung nach § 1447 ABGB hat nutzungsneutral stattzufinden.

Soweit in Punkt 12. der Tarifbestimmungen Rückvergütungen für den Fall einer Sportverletzung abhängig vom Kaufwert und der Benützungsdauer des Skipasses vorgesehen sind, beeinflusst dies die Rückabwicklung des Dauerschuldverhältnisses im Abwicklungsstadium nach dauernder Teilunmöglichkeit durch einen Zufall in keiner Weise. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass eine solche einseitige Abänderung der Gefahrtragungsregeln durch den Unternehmer zu Lasten des Verbrauchers unzulässig und damit nichtig wäre.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Salzburg 23.9.2021, 53 R 122/21d

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Anmerkung VKI:

Wir fordern die Ski amadé GmbH daher auf, den betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten den aliquoten Betrag zur Gänze zurückzuzahlen. Den Betroffenen raten wir, nicht vorschnell etwaige Angebote von Skiliftbetreibern über eine nur teilweise Rückerstattung anzunehmen. Das Gericht hat hier eindeutig zu Gunsten der Skigäste entschieden. Die Skigäste haben einen Anspruch auf Rückzahlung für die gesamte Schließzeit.

Einen kostenlosen Musterbrief zur Geltendmachung der Rückerstattung finden Sie hier.

 

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