Zum Inhalt

Berufungsgericht bestätigt: Kostenrückerstattung bei Ski-Saisonkarten 2019/20

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich für Konsumenten die aliquote Rückerstattung für die coronabedingt vorzeitig abgebrochene Skisaison 2019/20 ein. Im konkreten Fall wurde die vereinbarte Gültigkeit von 205 Tagen um 49 Tage bzw 24 % verkürzt. Diese 24 % vom gezahlten Preis muss die Ski amadé GmbH den Konsumenten zurückerstatten.

Die Gültigkeit der Saisonkarten war im konkreten Fall für den Zeitraum 12.10.2019 bis 3.5.2020 festgelegt und betrug daher 205 Tage. Wegen der COVID-19-Pandemie wurde am 16.3.2020 der Betrieb der zum Skiverbund Ski amadé gehörigen Seilbahn- und Liftanlagen eingestellt und in der Wintersaison 2019/2020 nicht wieder aufgenommen.

Grundsätzlich ist der Anspruch auf Rückersatz unabhängig davon, wie sich die nachträgliche Teilunmöglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen in der Sphäre des Lift- und Seilbahnunternehmens wirtschaftlich auswirkt. Es kann wohl kein Zweifel daran bestehen, dass sich ein Lift- oder Seilbahnunternehmen erhebliche Kosten spart, wenn es durch 49 Tage hindurch die Lifte nicht betreibt, keine Pisten instandhalten muss und auch sonst nicht für die Sicherheit auf der Piste sorgen muss.

Der Rückersatzanspruch besteht unabhängig davon, ob die beklagte Partei in einer Gesamtschau der Saison 2019/2020 erhebliche Ersparnisse lukriert hat. Im Kern geht es lediglich darum, dass der Betrieb mit den damit in Zusammenhang stehenden Kosten im konkreten Fall der pandemiebedingten Sperre in einem Ausmaß unterbrochen wurde, der gerade keine kleinliche rückwirkende Abwicklung befürchten lässt.

§ 1447 ABGB regelt die nachträgliche, auf Zufall beruhende Unmöglichkeit der Leistung, welche die Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten befreit. § 1447 ABGB setzt ein zufälliges Ereignis voraus, wodurch die Leistung unmöglich wird. Dazu zählen Ereignisse der höheren Gewalt, oder solche, die von außen kommen und nicht aus der Sphäre der Vertragspartner stammen, die auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert werden können. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Schuldner befreit, wenn er während der ganzen Dauer des Schuldverhältnisses infolge zufälliger nachträglicher Unmöglichkeit nicht leisten konnte. Soweit der Schuldner von seiner Leistung befreit ist, erlischt beim synallagmatischen Vertrag auch die Gegenleistungspflicht des Gläubigers.

Die am 16.3.2020 für sämtliche Seilbahnen und Skigebiete in ganz Österreich inkrafttretende behördliche Betriebssperre, die pandemiebedingt war, stellte ein solches Ereignis der höheren Gewalt iSd § 1447 ABGB dar. Ab 16.3.2020 bis einschließlich 3.5.2020 ist die von der beklagten Partei zu bewirkende Leistung rechtlich zum Teil zufällig unmöglich geworden. Damit wurde einerseits die beklagte Partei von der Erbringung ihrer Leistungen ab 16.3.2020 befreit, wobei demgegenüber auch die Entgeltzahlungspflicht des Gläubigers für den Zeitraum vom 16.3.2020 bis 3.5.2020 entfallen ist.

Die einzig sachgerechte Möglichkeit ist jene, die den Preis der Saisonkarte auf die Dauer der Gültigkeit derselben aufteilt und damit die Ermittlung jenes Leistungsteiles zulässt, der auf jenen Zeitraum fällt, während dem der Leistungsaustausch jedenfalls nicht stattfinden konnte. Der Rückersatzanspruch ist unabhängig davon, wie oft die Konsumenten die Saisonkarten bis zum vorzeitigen Saisonende genutzt haben. Die Rückabwicklung nach § 1447 ABGB hat nutzungsneutral stattzufinden.

Soweit in Punkt 12. der Tarifbestimmungen Rückvergütungen für den Fall einer Sportverletzung abhängig vom Kaufwert und der Benützungsdauer des Skipasses vorgesehen sind, beeinflusst dies die Rückabwicklung des Dauerschuldverhältnisses im Abwicklungsstadium nach dauernder Teilunmöglichkeit durch einen Zufall in keiner Weise. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass eine solche einseitige Abänderung der Gefahrtragungsregeln durch den Unternehmer zu Lasten des Verbrauchers unzulässig und damit nichtig wäre.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Salzburg 23.9.2021, 53 R 122/21d

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Anmerkung VKI:

Wir fordern die Ski amadé GmbH daher auf, den betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten den aliquoten Betrag zur Gänze zurückzuzahlen. Den Betroffenen raten wir, nicht vorschnell etwaige Angebote von Skiliftbetreibern über eine nur teilweise Rückerstattung anzunehmen. Das Gericht hat hier eindeutig zu Gunsten der Skigäste entschieden. Die Skigäste haben einen Anspruch auf Rückzahlung für die gesamte Schließzeit.

Einen kostenlosen Musterbrief zur Geltendmachung der Rückerstattung finden Sie hier.

 

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang