Der Konsument sollte dafür EUR 290,-- zahlen; bei nicht vollständiger Bezahlung würde eine Klage eingebracht werden. Er zahlte zwar alles, anerkannte aber nur EUR 120,--. Die Zahlung der übrigen EUR 170,-- wurde nur unter dem Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung geleistet.
Der VKI klagte in der Folge auf Rückzahlung dieser EUR 170,-- mit der Begründung, dass der geforderte Betrag von EUR 290,-- unangemessen hoch sei. Die Beklagte bestritt die Forderung im Verfahren nicht, sondern anerkannte diese, meinte aber keinen Anlass zur Klagsführung gegeben zu haben, und meinte, die Prozesskosten nicht zu schulden.
Das sah das Gericht anders. Dem Kläger wurden daher auch die Prozesskosten zugesprochen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
BG Donaustadt 29.9.2018, 11 C 387/18z