Die infoscore austria gmbh betreibt österreichweit ein Inkassounternehmen. Dabei schickte sie bei der Abmahnung säumiger Kunden ihrer Auftraggeber Mahnschreiben, die auf der Rückseite vorformulierte Ratenansuchen enthielten.
In diesen Schreiben waren drei Klauseln enthalten, die der Oberste Gerichtshof (OGH) nun für unzulässig erklärte.
Unter anderem enthielten die Schreiben die Angabe, dass die Verbraucher innerhalb einer Woche von der Ratenvereinbarung zurücktreten können. Für den OGH handelt es sich hier um einen "entgeltlichen Zahlungsaufschub", weil ohne Vereinbarung vor Streitanhängigkeit Zinseszinsen und Zinsen von Einbringungskosten verrechnet werden. Bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub kommt aber zwingend ein 14tägiges Rücktrittsrecht zur Anwendung.
Außerdem muss die infoscore austria gmbh in den Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnissen die Eintreibungskosten detailliert aufschlüsseln, damit dies für den Verbraucher besser nachvollziehbar und transparent wird.
Weiters darf die infoscore austria gmbh ohne entsprechende Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger (Auftraggeber) nicht 12% Verzugszinsen vom Verbraucher verlangen, sondern nur die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4%.
OGH 15.7.2014, 10 Ob 28/14m
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer, RAe in Wien