Zum Inhalt

BG Döbling: Besitzstörungsklage zum CPO Parkplatz Muthgasse wieder abgewiesen

Das BG Döbling beurteilt die Beschilderung beim Problemparkplatz Muthgassein 1190 Wien als missverständlich. Das Gericht weist daher die Besitzstörungsklage der CPO in einem Musterverfahren des VKI ab.

Ein Konsument suchte am 30.7.2015 im 19. Bezirk in Wien einen Parkplatz. Auf Grund eines großen Park&Ride Schildes verwechselte er einen Parkplatz der CPO Car Parking Operators GmbH mit der P+R Anlage und hinterlegte ein Ticket von der P+R Anlage hinter die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges.

Dennoch brachte die CPO Car Parking operators GmbH in der Folge eine Besitzstörungsklage ein. Der VKI unterstützte den Konsumenten im Auftrag des Sozialministeriums bei der Abwehr dieser Klage.

Das Bezirksgericht Döbling geht u.a. davon aus, dass die Beschilderung des Parkplatzes missverständlich ist, was der CPO auch bewusst sein musste. Auf Grund des nachvollziehbaren Irrtums des Konsumenten wurde die Besitzstörungsklage daher abgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 4.12.2015)

Damit liegt eine zweite Entscheidung des BG Döbling vor, in der eine Besitzstörungsklage abgewiesen wird.

BG Döbling 10.9.2015, 11 C 68/15y
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang