Mit Hilfe einer Fluggastbrücke werden Flughafengebäude und Flugzeug miteinander verbunden, damit Passagiere das Flugzeug besteigen können. Der deutsche Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass die Airline für Unfälle, die sich auf der Fluggastbrücke ereignen, grundsätzlich haftet.
Das Montrealer Übereinkommen sieht eine besondere - verschuldensunabhängige - Haftung des Luftfahrtunternehmens für Personenschäden vor, wenn sich der Unfall an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat (Artikel 17 Absatz 1 Montrealer Übereinkommen, BGBl. III 131/2004).
Im vorliegenden Fall stürzte ein Passagier auf der Fluggastbrücke wegen einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle und brach sich dabei die Kniescheibe. Der Passagier machte Schadenersatzansprüche gegenüber der Airline geltend.
Der Ansicht der Vorinstanzen, die die Klage des Fluggasts abgewiesen hatten, da sich mit dem Sturz nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe, für das eine Airline nicht haftbar gemacht werden könne, folgte der BGH nicht: Eine Fluggastbrücke dient dem Ein- und Aussteigen der Fluggäste, sie verfügt aufgrund ihrer besonderen Konstruktion über keinen Handlauf und kann (je nach Höhe und Lage der Flugzeugtüre) ein Gefälle aufweisen, zudem ist durch die Verbindung unterschiedlich temperierter Bereiche die Bildung von Kondenswasser möglich. Sturzgefahr auf der Fluggastbrücke stellt daher ein der Luftfahrt immanentes Risiko dar.
Wenn ein Passagier zu Schaden kommt, weil sich diese Gefahr verwirklicht hat, muss das Luftverkehrsunternehmen dafür einstehen (soweit dem Reisenden kein Mitverschulden vorwerfbar ist).
Da es die zunächst zur Entscheidung berufenen Gerichte aufgrund ihrer gegenteiligen Rechtsansicht unterlassen hatten, Feststellungen zum konkreten Unfallhergang zu treffen, hat der BGH das Verfahren zur Ergänzung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
BGH 21.11.2017, X ZR 30/15