Der klagende Anleger hatte auf Empfehlung seines Beraters in den Jahren 2000 und 2003 Beteiligungen an einem Geschlossenen Fonds (Treuhand-Publikums-Kommanditgesellschaft) erworben, wurde vom Berater aber nicht über eine etwaige Rückforderbarkeit der Ausschüttungen im Rahmen der Außenhaftung aufgeklärt.
Anders als die Vorinstanzen, die die Schadenersatzklage des Anlegers abgewiesen hatten, gab der BGH dessen Revision Folge. Der Anleger müsse vom Berater über alle Eigenschaften und Risiken informiert werden, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dazu gehört nach dem BGH auch die Aufklärung über das Risiko einer Außenhaftung nach § 172 Abs 4 dHGB.
Das Risiko, dass die an den Anleger erfolgte Auszahlung nicht sicher ist, sondern ggf zurückbezahlt werden muss, unterscheidet sich nach Ansicht des BGH auch von demjenigen des allgemeinen Verlustrisikos, über das daneben aufzuklären ist. Die wieder auflebende Kommanditistenhaftung hat erhebliche Auswirkungen auf die prognostizierte Rendite, die nachträglich wieder entfallen oder verringert werden kann. Diese Renditeerwartung des Anlegers ist regelmäßig wesentlicher Maßstab für die Beurteilung der Anlage. Deshalb kann dem Risiko der wieder auflebenden Kommanditistenhaftung eine Bedeutung für die Anlageentscheidung auch dann nicht abgesprochen werden, wenn es auf 10 % des Anlagebetrags begrenzt ist. Welche Bedeutung der Anleger diesem Risiko bei seiner Anlageentscheidung geben will, muss nämlich ihm selbst überlassen werden.
BGH 4.12.2014, III ZR 82/14
Anmerkung:
Die vom BGH bejahte Aufklärungspflicht über die Rückforderbarkeit der Ausschüttungen entspricht der bisherigen Rsp der unterinstanzlichen Gerichte in Österreich. Siehe zB zuletzt BG Gmünd 21.04.2015, 6 C 695/14b; OLG Linz 8.4.2015, 2 R 33/15h; 3 R 5/15y; OLG Wien 2.12.2013, 4 R 134/13z (rk) und 23.07.2014, 4 R 27/14s (rk).
Eine Beschränkung der Haftsumme auf 10 % oder 20 % der Einlageverpflichtung (Zeichnungssumme) ist etwa bei manchen HCI-Shipping Select-Fonds vorgesehen.