Zum Inhalt

BGH: Ansprüche gegen Clerical Medical möglich

Der deutsche Bundesgerichtshof hält Ansprüche gegen Clerical Medical im Zusammenhang mit Einmalerlägen "Wealthmaster Noble" für möglich.

Die in den Polizzen angeführten Leistungen erscheinen garantiert, Ansprüche auf Erfüllung dieser Leistung daher denkbar. Auch Schadenersatzansprüche kommen in Frage. 

In einem der Anlassfälle hatte ein Konsument im Jahr 2002 bei der Clerical Medical Investment Ltd. zwei Lebensversicherungen mit einem Einmalerlag von jeweils € 100.000,-- abgeschlossen. In der Polizze waren vierteljährliche Auszahlungen über rund 40 Jahre vorgesehen. Die Versicherung entnahm für diese Auszahlungen allerdings laufend Poolanteile, sodass der Anteilswert sank. Die Erfüllung der Auszahlungen bis zum Ende der 40 Jahre war somit gefährdet. 

Der Konsument machte Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche geltend. 

Der BGH sieht sowohl Ansprüche auf Erfüllung der vertraglich vorgesehenen Leistung als auch Schadenersatzansprüche als möglich an. Die Unterinstanz muss allerdings noch weitere Feststellungen treffen.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang