Die in den Polizzen angeführten Leistungen erscheinen garantiert, Ansprüche auf Erfüllung dieser Leistung daher denkbar. Auch Schadenersatzansprüche kommen in Frage.
In einem der Anlassfälle hatte ein Konsument im Jahr 2002 bei der Clerical Medical Investment Ltd. zwei Lebensversicherungen mit einem Einmalerlag von jeweils € 100.000,-- abgeschlossen. In der Polizze waren vierteljährliche Auszahlungen über rund 40 Jahre vorgesehen. Die Versicherung entnahm für diese Auszahlungen allerdings laufend Poolanteile, sodass der Anteilswert sank. Die Erfüllung der Auszahlungen bis zum Ende der 40 Jahre war somit gefährdet.
Der Konsument machte Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche geltend.
Der BGH sieht sowohl Ansprüche auf Erfüllung der vertraglich vorgesehenen Leistung als auch Schadenersatzansprüche als möglich an. Die Unterinstanz muss allerdings noch weitere Feststellungen treffen.