Kapitalanleger dürfen auf die Angaben ihres Beraters vertrauen und müssen nicht zusätzlich die Prospekte mit Informationen über die Risiken von Finanzprodukten lesen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Unterlasse der Anleger eine "Kontrolle" seines Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weise dies auf ein Vertrauensverhältnis hin und bedeute keine grobe Fahrlässigkeit des Kunden (Az. III ZR 249/09).
Der BGH gab der Klage eines Anlegers statt, der für 150.000 DM (76.694 Euro) Anteile am geschlossenen Immobilienfonds "Turmcenter Frankfurt" erworben hatte. Nachdem der Fonds pleiteging, forderte der Mann rund 100.000 Euro Schadenersatz, weil der Anlagevermittler ihn falsch beraten habe. Insbesondere sei er nicht auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen worden.
Schon nach der bisherigen Rechtsprechung mussten sich Anleger in der Regel kein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn sie sich auf die "Richtigkeit und Vollständigkeit" der Beratung verlassen haben. Nun entschied der BGH, dass es auch für die Frage des Verjährungsbeginns nicht darauf ankommt, dass ein Anleger die falsche Beratung früher hätte erkennen können, wenn er den Prospekt gelesen hätte.
(APA)