Der BGH hat aufgrund der Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen British Airways und die Deutsche Lufthansa AG entschieden, dass der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, den Kunden unangemessen benachteiligt.
In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von British Airways ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle "Flight Coupons" in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Die Deutsche Lufthansa AG verwendet im Geschäftsverkehr "Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)", in denen es unter anderem heißt:
"Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen." Derartige oder ähnliche Klauseln verwenden auch andere Luftverkehrsunternehmen, um zu verhindern, dass Beförderungen auf Teilstrecken zu günstigeren Konditionen erreicht werden, als dies nach dem Tarifsystem vorgesehen ist.
Im Verfahren gegen British Airways hatte zuvor bereits das OLG Frankfurt am Main die Kundenfeindlichkeit der Klausel deutlich herausgestellt: Sie verfolge das Ziel, "den Reisenden seines Weitertransportanspruchs zu berauben." Die Klausel der Lufthansa hatte das Oberlandesgerichts Köln dagegen für zulässig erklärt. Die Fluggesellschaft bringe damit die Beförderungskonditionen zum Ausdruck. Dieser Sichtweise hat der BGH widersprochen.
Der Fluggast werde entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wenn ihm das Recht, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen (z.B. nur einen von zwei gebuchten Flügen anzutreten), generell genommen wird.
Eine Ausnahme hat der BGH jedoch gemacht: Bestimmte Kombinationen aus Hin- und Rückflügen sind beispielsweise wegen der Abflugzeiten günstiger als andere. Buchen Fluggäste mehrere solcher Kombinationen nur mit dem Zweck, später Teilstrecken davon verfallen zu lassen, weil dies für sie unter dem Strich günstiger ist, so könnten Fluggesellschaften gegebenenfalls ein erhöhtes Entgelt verlangen. Etwa in der Form, dass bei Nichtantritt eines Fluges für den verbleibenden Flug der (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung nur dieses Fluges verlangt worden ist.
BGH, 29.4. 2010 - Xa ZR 5/09 und BGH, 29.4.2010 - Xa ZR 101/09